Was ändert sich für mich? Ihr Fall in Euro
Ob Sie nach der Pflegereform mehr oder weniger bekommen, hängt davon ab, was Sie heute nutzen. Pflegegeld und der Betrag für den Pflegedienst sollen steigen; dafür sollen eigene Leistungen wegfallen, etwa die 42 € im Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Rechnen Sie es durch:
Rechner: Was ändert sich für mich?
Wählen Sie Pflegegrad und Wohnort und kreuzen Sie an, was Sie heute von der Pflegekasse bekommen. Der Rechner zeigt die Beträge im Monat heute und nach dem Gesetzentwurf und was für Sie geschützt bliebe. Ihre Angaben bleiben auf Ihrem Gerät.
Beispiel Pflegegrad 2 zu Hause mit Pflegegeld, Entlastungsbetrag für Alltagshilfe und 42 € Material: heute 520 € im Monat, nach dem Entwurf 555 €. Mit eingeschaltetem JavaScript rechnet der Rechner Ihren Fall.
Gerechnet nach §§ 36 bis 38, 40, 42a, 43 und 45b SGB XI und dem Gesetzentwurf (Bundesrats-Drucksache 587/26), Stand 30.10.2026; Entwurf nicht beschlossen. Entlastungsbetrag und Sozialraumbudget als voll genutzt gerechnet (für Tagespflege und Pflegedienst gibt es das Sozialraumbudget nicht), Pflegedienst mit dem Betrag, den Sie eingeben. Tages- und Nachtpflege, technische Hilfsmittel wie ein Pflegebett und der Zuschuss zum Umbau bleiben nach dem Entwurf wie heute und stehen deshalb nicht in der Rechnung.
Wann kommt die Pflegereform, und ist sie schon beschlossen?
Nein, beschlossen ist sie nicht. Das Kabinett hat am 30. September 2026 einen Gesetzentwurf verabschiedet; jetzt beraten Bundestag und Bundesrat. Bis zur Abstimmung kann der Bundestag den Entwurf noch ändern, auch bei den Zahlen auf dieser Seite. Nächster Schritt am 5. November 2026: Erste Lesung, 60 Minuten Debatte; danach soll der Entwurf an die Ausschüsse gehen, federführend der Gesundheitsausschuss. Nach jedem Schritt tragen wir den Stand hier nach; zuletzt am 30.10.2026.
- 30. September 2026 erledigt Bundesregierung: Das Kabinett beschließt den Gesetzentwurf. (Quelle)
- 9. Oktober 2026 erledigt Bundesrat: Der Entwurf geht als „besonders eilbedürftig“ ein (Drucksache 587/26); Frist für die Stellungnahme: 20.11.2026. (Quelle)
- Stand 30.10.2026Hier steht das Verfahren. Bis zum Inkrafttreten gilt das heutige Recht.
- 5. November 2026 geplant Bundestag: Erste Lesung, 60 Minuten Debatte; danach soll der Entwurf an die Ausschüsse gehen, federführend der Gesundheitsausschuss. (Quelle)
- 20. November 2026 geplant Bundesrat: Erster Durchgang: Die Länder nehmen zum Entwurf Stellung. (Quelle; Frist laut Drucksache)
- noch kein Termin Termin offen Bundestag: Anhörung und Beschlussempfehlung im Gesundheitsausschuss. Hier kann sich der Entwurf noch ändern. (Quelle)
- 11. Dezember 2026 geplant Bundestag: Zweite und dritte Lesung: Der Bundestag stimmt ab. (Zeitplan des AOK-Bundesverbands; der Bundestag tagt in dieser Woche)
- 18. Dezember 2026 geplant Bundesrat: Zweiter Durchgang. Zustimmen muss er laut Entwurf nicht; er kann aber den Vermittlungsausschuss anrufen, dann verzögert sich das Gesetz. (Zeitplan des AOK-Bundesverbands; der Bundesrat tagt an diesem Tag; nicht zustimmungsbedürftig laut DIP)
- noch kein Termin Termin offen Bundespräsident: Unterschrift und Verkündung im Bundesgesetzblatt. Erst dann ist es Gesetz.
- 1. Januar 2027 geplant Geplantes Inkrafttreten der meisten Regeln; einzelne Teile erst am 1.1.2028 und 1.1.2029 (Artikel 11 des Entwurfs). (Quelle)
Jeden Schritt mit allen Drucksachen können Sie selbst verfolgen in der Dokumentation von Bundestag und Bundesrat (DIP: Pflegeneuordnungsgesetz). Der Entwurf ändert auch die Beiträge zur Pflegeversicherung, etwa für Kinderlose und Minijobs (Bundestag); um sie geht es auf dieser Seite nicht.
Was beinhaltet die Pflegereform? Heute und nach dem Entwurf
Die wichtigsten Änderungen für Pflegebedürftige und Angehörige, mit der Stelle im Gesetzentwurf. Alles in der rechten Spalte ist geplant, nicht beschlossen. Vier neue Begriffe tauchen auf: Das Pflegegeld heißt weiter so, soll aber „im Umfang eines Entlastungsbudgets“ gezahlt werden; der Betrag für den Pflegedienst heißt „Sachleistungsbudget“; das „Sozialraumbudget“ ersetzt den Entlastungsbetrag, das „Überbrückungsbudget“ den Topf für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
| Was | heute | nach dem Entwurf, ab 1.1.2027 |
|---|---|---|
| Schwellen für neue Anträge § 15 SGB XI | Pflegegrad 1 ab 12,5, 2 ab 27, 3 ab 47,5 Punkten | ab 15, 30 und 50 Punkten; Pflegegrad 4 und 5 bleiben bei 70 und 90 |
| Wertung der Punkte Anlage 2 zu § 15 | wie seit 2017 | strenger in Mobilität, Selbstversorgung und Alltag (Tabelle) |
| Pflegegeld § 37 | 347 € · 599 € · 800 € · 990 € | 380 € · 630 € · 890 € · 1.080 € „im Umfang eines Entlastungsbudgets“; daraus sollen auch Ersatzpflege bei Urlaub und Material bezahlt werden |
| Pflegedienst, höchstens § 36 | 796 € · 1.497 € · 1.859 € · 2.299 € | 890 € · 1.590 € · 2.090 € · 2.530 € als „Sachleistungsbudget“ |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch § 40 Absatz 2 | bis 42 € im Monat, ab Pflegegrad 1 | entfällt als eigene Leistung |
| Entlastungsbetrag § 45b | bis 131 € im Monat, Pflegegrad 1 bis 5, ansparbar | Pflegegrad 1: entfällt. Pflegegrad 2 bis 5: „Sozialraumbudget“ bis 175 € (unter 25 Jahren 300 €), nur für anerkannte Alltagshilfen, nicht ansparbar |
| Pflegedienst-Betrag für Alltagshilfe § 45a Absatz 4 | bis 40 % umwidmen | entfällt |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege §§ 39, 42, 42a | zusammen bis 3.539 € im Jahr | „Überbrückungsbudget“ bis 2.285 € im Jahr, nur für Kurzzeitpflege und Notlagen |
| Tages- und Nachtpflege § 41 | 721 € · 1.357 € · 1.685 € · 2.085 €, zusätzlich | unverändert, weiter zusätzlich |
| Pflegeheim, Anteil der Kasse § 43 | 805 € · 1.319 € · 1.855 € · 2.096 €; Pflegegrad 1: Zuschuss 131 € | unverändert; Zuschuss in Pflegegrad 1 nur noch für alle, die ihn 2026 bezogen haben |
| Frist für den Bescheid § 18c | 25 Arbeitstage nach dem Antrag | gilt vom 1.1.2027 bis 30.4.2027 nicht, außer bei „besonders dringlichem Entscheidungsbedarf“; kürzere Fristen, etwa im Krankenhaus, bleiben |
| Nächste Erhöhung der Beträge § 30 | zum 1.1.2028 | keine Erhöhung 2028, dafür jährlich ab 2029 |
Was das für einzelne Leistungen heißt, steht ausführlich auf den Seiten Pflegegeld 2027 und Entlastungsbetrag 2027; was die Reform für einen bestimmten Grad bedeutet, auf der Seite des Grads (alle Pflegegrade).
Pflegereform und Bestandsschutz: was bleibt, was nicht
Das Bundesgesundheitsministerium schreibt: „Für alle bereits in einen Pflegegrad eingestuften Personen gilt ein Bestandsschutz“ (Pressemitteilung). Gemeint ist der Pflegegrad, nicht jede einzelne Leistung. Im Einzelnen laut Entwurf:
- Geschützt: Ihr Pflegegrad. Wer 2026 einen Pflegegrad hat, behält ihn bis zu einer neuen Begutachtung, und auch die darf ihn nicht allein wegen der neuen Schwellen und Punktwertung kosten (§ 142b Absatz 2 neu). Nicht geschützt ist, wer sich tatsächlich bessert: Dann kann der Grad wie bisher sinken.
- Geschützt: der Zuschuss im Heim in Pflegegrad 1 (131 € im Monat), aber nur für alle, die ihn 2026 schon beziehen (§ 144 Absatz 7 neu).
- Nicht geschützt: der Entlastungsbetrag in Pflegegrad 1. Er soll auch für alle entfallen, die ihn heute bekommen (neuer § 28a). Ab Pflegegrad 2 tritt das Sozialraumbudget an seine Stelle.
- Nicht geschützt: die 42 € für Material, in jedem Pflegegrad (§ 40 Absatz 2 gestrichen).
- Ungeregelt: angesparter Entlastungsbetrag. Was 2026 übrig bleibt, regelt der Entwurf nicht. Wer kann, nutzt es bis 31.12.2026 (ausrechnen, was offen ist).
- Kein Bestandsschutz vorgesehen: die Höhe der übrigen Leistungen. Pflegegeld und Pflegedienst-Betrag sollen für alle steigen; weil daraus mehr bezahlt werden soll, kann unterm Strich trotzdem weniger bleiben, in Pflegegrad 2 und 3 etwa, wenn Sie heute die 42 € für Material voll nutzen. Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sinkt der Jahresbetrag von 3.539 € auf ein Überbrückungsbudget von 2.285 €.
Pflegegrad noch 2026 beantragen?
Für die Einstufung soll das Recht am Tag des Antrags gelten, so steht es im Entwurf: „Die Feststellung des Vorliegens von Pflegebedürftigkeit erfolgt jeweils auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechts“ (§ 142b Absatz 1 neu). Wer bis 31.12.2026 beantragt, würde also nach den heutigen Schwellen eingestuft, auch wenn der Gutachter erst 2027 kommt. Nach unserer Lesart gilt das auch für einen Antrag auf einen höheren Pflegegrad. Bei einer Wiederholungsbegutachtung, die die Kasse von sich aus ansetzt, zählt dagegen der Tag der Begutachtung.
- Wer ohnehin beantragen will, tut es jetzt: Der Antrag kostet nichts (§ 64 SGB X), und wird die Regel anders beschlossen, haben Sie nichts verloren.
- Für wen es zählt: wer knapp an einer Schwelle liegt, vor allem bei körperlichen Einschränkungen; die strengere Wertung trifft am stärksten die Selbstversorgung (Punkte).
- So geht es: Ein Anruf bei der Pflegekasse genügt; lassen Sie sich den Eingang mit Datum bestätigen und rufen Sie möglichst vor den Feiertagen an (Pflegegrad beantragen).
- Wartezeit: Vom 1.1.2027 bis 30.4.2027 soll die Frist von 25 Arbeitstagen für den Bescheid nicht gelten. Das Geld gibt es trotzdem ab dem Monat des Antrags (§ 33 SGB XI, vom Entwurf an dieser Stelle nicht geändert).
- Keine Garantie: Das alles gilt nur, wenn der Bundestag die Regel so beschließt.
Neue Schwellen und neue Punkte
Die Pflegereform soll an zwei Stellen ansetzen: an den Schwellen, ab denen ein Pflegegrad gilt, und an der Tabelle, die aus den Einzelpunkten jedes Bereichs gewichtete Punkte macht (Anlage 2 zu § 15 SGB XI). Deshalb lassen sich heutige Punkte nicht einfach mit den neuen Schwellen vergleichen: Dieselben Einschränkungen ergäben nach dem Entwurf nie mehr Punkte, an manchen Grenzen weniger.
| Pflegegrad | heute ab | nach dem Entwurf ab |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 12,5 | 15 |
| Pflegegrad 2 | 27 | 30 |
| Pflegegrad 3 | 47,5 | 50 |
| Pflegegrad 4 | 70 | 70 (gleich) |
| Pflegegrad 5 | 90 | 90 (gleich) |
In drei der sechs Bereiche soll sich ändern, ab wie vielen Einzelpunkten es gewichtete Punkte gibt:
| Bereich | Zeile | keine | geringe | erhebliche | schwere | schwerste |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Mobilität | gewichtet | 0 | 2,5 | 5 | 7,5 | 10 |
| heute | 0–1 | 2–3 | 4–5 | 6–9 | 10–15 | |
| Entwurf | 0–1 | 2–3 | 4–6 | 7–9 | 10–15 | |
| Selbstversorgung | gewichtet | 0 | 10 | 20 | 30 | 40 |
| heute | 0–2 | 3–7 | 8–18 | 19–36 | 37–54 | |
| Entwurf | 0–3 | 4–9 | 10–24 | 25–39 | 40–54 | |
| Alltag und soziale Kontakte | gewichtet | 0 | 3,75 | 7,5 | 11,25 | 15 |
| heute | 0 | 1–3 | 4–6 | 7–11 | 12–18 | |
| Entwurf | 0–1 | 2–3 | 4–6 | 7–11 | 12–18 |
Ein Beispiel: Wer in der Selbstversorgung 3 Einzelpunkte hat, bekommt dafür heute 10 gewichtete Punkte, nach dem Entwurf 0. Die Selbstversorgung zählt 40 Prozent, darum wirkt sie am stärksten. Die Bereiche Denken und Verständigung, Verhalten sowie Krankheit und Therapie sollen bleiben, wie sie sind. Unser Pflegegrad-Rechner rechnet nach heutigem Recht; nach dem Beschluss stellen wir ihn um.
Pflegegrad 1: was wegfallen soll
Wer Pflegegrad 1 hat, soll ihn nicht allein wegen der Reform verlieren; die Leistungen sollen aber weniger werden. Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat soll entfallen, auch für alle, die ihn heute nutzen, und die 42 € für Material ebenso; ein Sozialraumbudget gibt es erst ab Pflegegrad 2. Bleiben sollen unter anderem Beratung, technische Pflegehilfsmittel wie ein Pflegebett, der Zuschuss zum Umbau der Wohnung und Pflegekurse für Angehörige (neuer § 28a). Was Sie jetzt tun können:
- Offenen Entlastungsbetrag nutzen, bis 31.12.2026: Hilfe früh buchen und Rechnungen zügig einreichen; was übrig ist, rechnet der Rechner auf der Seite Entlastungsbetrag aus.
- Ist es schwerer geworden? Dann mit dem Pflegegrad-Rechner prüfen, ob Pflegegrad 2 erreicht ist. Ab Pflegegrad 2 gäbe es Pflegegeld und das Sozialraumbudget; ein Antrag noch 2026 würde nach unserer Lesart nach heutigem Recht entschieden.
Pflegereform im Pflegeheim
Was die Pflegekasse im Heim zahlt, 805 € · 1.319 € · 1.855 € · 2.096 € für Pflegegrad 2 bis 5 (§ 43 SGB XI), und den Zuschlag auf den Eigenanteil nach Jahren im Heim ändert der Entwurf nicht. Die gesetzliche Erhöhung zum 1.1.2028 entfiele; jährlich steigen sollen die Beträge erst ab 2029 (§ 30 neu). Der Zuschuss von 131 € in Pflegegrad 1 soll für neue Fälle wegfallen; wer ihn 2026 bezieht, behält ihn. Ihren Eigenanteil senkt die Reform damit nicht: Er hängt wie bisher an den Preisen des Heims. Was ein Platz im Schnitt kostet und wann das Sozialamt hilft, steht auf der Seite Pflegegrad 4.
Was der Entwurf offen lässt
- Angesparter Entlastungsbetrag: keine Übergangsregel für Beträge aus 2026.
- Material bei Pflegedienst-Kunden: Ob ein Pflegedienst Pflegehilfsmittel zum Verbrauch künftig über seinen Betrag liefern darf, steht nicht ausdrücklich im Entwurf; laut Begründung soll das Geld dafür in die neuen Budgets eingehen.
- Zusatzzahlung bei spätem Bescheid: Ob die 70 € je Woche Verspätung von Januar bis April 2027 entfallen, regelt der Entwurf nicht ausdrücklich.
- Widerspruch gegen einen Bescheid aus 2026: Der Entwurf regelt ihn nicht eigens. Nach unserer Lesart bleibt es beim Recht vom Antragstag (Widerspruch oder neu beantragen?).
- „Besonders dringlicher Entscheidungsbedarf“: Wann der Bescheid trotz ausgesetzter Frist in 25 Arbeitstagen kommen muss, legt der Spitzenverband der Pflegekassen erst fest.
- Die Begutachtung im Einzelnen: Die Richtlinien des Medizinischen Dienstes müssen an die neuen Regeln angepasst werden (Begutachtung 2027).
Stand und Quellen
Stand: 30. Oktober 2026. Gesetzestexte und Richtlinien gelesen am 30.10.2026 und 29.10.2026. Nächste Prüfung: nach jedem Schritt im Gesetzgebungsverfahren (Zeitleiste oben) und gegen den beschlossenen Text.
Verantwortlich: Nils Kummer, Klickhütte UG. Die Texte entstehen maschinell und werden an den unten verlinkten Gesetzen und Richtlinien geprüft; eine Pflegefachkraft oder ein Anwalt hat sie nicht geprüft (so entstehen unsere Inhalte). Fehler gefunden? Schreiben Sie an kontakt@klickhuette.de.
- Bundesrats-Drucksache 587/26 (neu) vom 09.10.2026: Gesetzentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PDF)
- Kabinettsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz vom 30.09.2026 (Bundesgesundheitsministerium, PDF)
- Bundesgesundheitsministerium: Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz (Pressemitteilung, 30.09.2026)
- Bundestag und Bundesrat, Dokumentations- und Informationssystem (DIP): Vorgang Pflegeneuordnungsgesetz
- Deutscher Bundestag: Bundestag berät über Neuordnung der Pflegeversicherung (Textarchiv, 1. Lesung)
- Deutscher Bundestag: Sitzungswochen 2026
- Bundesrat: Plenarsitzungen, Tagesordnungen und Termine
- AOK-Bundesverband: Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Stand 27.10.2026)
- § 15 SGB XI
- Anlage 2 zu § 15 SGB XI
- § 18c SGB XI
- § 33 SGB XI
- § 64 SGB X
- § 36 SGB XI
- § 37 SGB XI
- § 38 SGB XI
- § 39 SGB XI
- § 40 SGB XI
- § 41 SGB XI
- § 42a SGB XI
- § 42b SGB XI (Versorgung bei Vorsorge oder Reha der Pflegeperson)
- § 43 SGB XI
- § 45a SGB XI
- § 45b SGB XI
- § 30 SGB XI