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Pflegegrad ermitteln

Pflegegrad 4: Geld zu Hause und Kosten im Heim

Pflegegrad 4 gibt es ab 70 Punkten, bei schwersten Einschränkungen der Selbständigkeit. Zu Hause zahlt die Pflegekasse 800 € Pflegegeld im Monat oder bis zu 1.859 € für einen Pflegedienst, im Pflegeheim 1.855 € für die Pflege. Früher hieß es Pflegestufe; eine Pflegestufe 4 gab es aber nie (unten).

Was trifft auf Sie zu?

Auf dieser Seite
  1. Das tun Sie jetzt
  2. Ab wie vielen Punkten
  3. Im Pflegeheim
  4. Was Pflegegrad 4 bringt
  5. Zu Hause: Pflegedienst und Pflegegeld
  6. Für Angehörige
  7. Zwei Beispiele
  8. Pflegegrad 3 und 5 im Vergleich
  9. Früher Pflegestufe 4?
  10. Geplante Reform

Pflegegrad 4 bewilligt: das tun Sie jetzt

  1. Im Heim: Die Kasse zahlt 1.855 € im Monat an das Heim; Ihr Eigenanteil bleibt im selben Heim gleich (was das Heim kostet).
  2. Reicht das Geld nicht, rechtzeitig Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragen (wer zahlt).
  3. Zu Hause: festlegen, wer pflegt, und bei einem Pflegedienst ausrechnen, wie viel Pflegegeld daneben bleibt (Rechner). Den Beratungsbesuch können Sie jetzt vierteljährlich abrufen.
  4. Gutachten prüfen; für einen Widerspruch gegen den Pflegegrad haben Sie einen Monat Zeit.

Ab wie vielen Punkten gibt es Pflegegrad 4?

Pflegegrad 4 gilt ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten (§ 15 Absatz 3 SGB XI). Die gelben Striche zeigen die Beispiele weiter unten.

Das Gesetz nennt Pflegegrad 4 „schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten“ (§ 15 Absatz 3 SGB XI). Wer hier landet, braucht meist bei fast allem in der Körperpflege Hilfe, oft zusammen mit einer fortgeschrittenen Demenz oder großen Einschränkungen beim Bewegen.

Wie schwer ist es, Pflegegrad 4 zu bekommen?

Es braucht 70 von 100 Punkten. Weil die Selbstversorgung allein bis zu 40 Punkte bringt, kommt kaum jemand ohne große Hilfe bei Waschen, Anziehen, Essen oder Toilette dorthin. Bei Demenz zählt zusätzlich, ob Denken und Verständigung oder das Verhalten Hilfe nötig machen; gewertet wird der höhere der beiden Bereiche. Beide Wege zeigen die Beispiele unten.

Pflegegrad 4 im Pflegeheim: was zahlt die Kasse, was bleibt?

Die Pflegekasse zahlt bei Pflegegrad 4 1.855 € im Monat an das Heim, für Pflege, Betreuung und medizinische Behandlungspflege (§ 43 SGB XI). Was die Pflege darüber hinaus kostet, ist Ihr Eigenanteil.

Der Eigenanteil hängt nicht vom Pflegegrad ab. Jedes Heim berechnet für die Pflegegrade 2 bis 5 denselben Eigenanteil an den Pflegekosten (§ 84 Absatz 2 SGB XI). Bei einem höheren Pflegegrad zahlt die Kasse mehr an das Heim, Sie zahlen gleich viel. Darum ändert eine Höherstufung von 3 auf 4 an Ihrer Rechnung in der Regel nichts.

Im Bundesschnitt zahlten Heimbewohner im ersten Jahr 3.364 € im Monat selbst (Stand 1. Juli 2026, vdek):

Eigenanteil im ersten Jahr, Bundesschnittim Monat
Pflege und Ausbildung, nach dem Zuschlag der Kasse1.775 €
Unterkunft und Verpflegung1.068 €
Investitionskosten des Heims521 €
zusammen3.364 €

Je nach Bundesland und Heim liegt der Betrag deutlich darüber oder darunter; verlässlich ist nur die Rechnung des Heims, das Sie im Blick haben.

Der Eigenanteil sinkt mit der Zeit

Auf den Eigenanteil an den Pflegekosten zahlt die Kasse einen Zuschlag, der mit der Zeit im Heim steigt (§ 43c SGB XI):

  • 15 %im ersten Jahr
  • 30 %im zweiten Jahr
  • 50 %im dritten Jahr
  • 75 %ab dem vierten Jahr

Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten senkt der Zuschlag nicht; im Bundesschnitt sind das allein 1.589 € im Monat.

Wenn Rente und Ersparnisse nicht reichen

Dann zahlt das Sozialamt „Hilfe zur Pflege“, soweit Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person und ihres Ehepartners nicht reichen (§ 61 SGB XII). Kinder werden dafür nur herangezogen, wenn ihr eigenes Gesamteinkommen, jedes Kind für sich gerechnet, mehr als 100.000 € im Jahr beträgt (§ 94 Absatz 1a SGB XII). Stellen Sie den Antrag beim Sozialamt rechtzeitig, bevor Rechnungen offen bleiben.

Was Pflegegrad 4 bringt

Zu Hause, im Monat

Pflegegeldwenn Angehörige oder Bekannte pflegen; überwiesen an die pflegebedürftige Person (§ 37)800 €
Pflegedienst (Pflegesachleistung)Höchstbetrag, den die Kasse dem Pflegedienst zahlt; statt Pflegegeld oder mit ihm kombiniert (§ 36)bis 1.859 €
Tages- oder Nachtpflegezusätzlich, ohne Abzug vom Pflegegeld oder Pflegedienst (§ 41)bis 1.685 €
Entlastungsbetraggegen Beleg für anerkannte Hilfen im Alltag, Tagespflege oder Kurzzeitpflege; nicht für Hilfe des Pflegedienstes beim Waschen, Anziehen, Essen oder auf der Toilette (§ 45b)bis 131 €
Pflegehilfsmittel zum Verbrauchetwa Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel (§ 40 Abs. 2)bis 42 €

Je Jahr oder je Umbau

Kurzzeit- und Verhinderungspflegeein gemeinsamer Betrag je Kalenderjahr, etwa für Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson (§ 42a)bis 3.539 € im Jahr
Ersatzpflege durch nahe VerwandteVerwandte bis zum zweiten Grad, Verschwägerte oder Mitbewohner, nicht erwerbsmäßig: in der Regel bis zum Pflegegeld für 2 Monate, notwendige Kosten wie Fahrtkosten auf Nachweis auch darüber; alles zusammen höchstens der gemeinsame Jahresbetrag (§ 39 Abs. 3)bis 1.600 € im Jahr
Umbau der Wohnungetwa Treppenlift, bodengleiche Dusche, Türen verbreitern; die Kasse kann zahlen, vorher beantragen (§ 40 Abs. 4)bis 4.180 € je Maßnahme

Im Pflegeheim, im Monat

Anteil der Pflegekasse an den Pflegekostendazu ein Zuschlag auf den Eigenanteil für die Pflege, je länger im Heim, desto höher (§ 43c); Betrag nach § 431.855 €

Für die Person, die pflegt

  • Rentenbeiträge zahlt die Pflegekasse, wenn Sie nicht beruflich zu Hause pflegen, mindestens 10 Stunden in der Woche an mindestens 2 Tagen, und höchstens 30 Stunden erwerbstätig sind (§ 44 SGB XI). Wer nach der Regelaltersgrenze schon volle Altersrente bezieht, bekommt keine (§ 5 Absatz 4 SGB VI); pflegen mehrere, wird aufgeteilt. Ob das zutrifft, ermittelt die Begutachtung: Sagen Sie dort, wie viele Stunden Sie pflegen. Bemessen werden sie in Pflegegrad 4 mit 70 % der Bezugsgröße der Rentenversicherung, wenn nur Pflegegeld bezogen wird, mit 59,5 % bei Pflegegeld und Pflegedienst und mit 49 % bei Pflegedienst allein (§ 166 SGB VI).
  • Steuer: Gibt die gepflegte Person das Pflegegeld an Angehörige weiter, ist es für sie bis zur Höhe des Pflegegelds steuerfrei (§ 3 Nummer 36 EStG). Wer nichts für die Pflege bekommt, kann stattdessen den Pflege-Pauschbetrag von 1.800 € im Jahr geltend machen (§ 33b Absatz 6 EStG); beides zusammen geht nicht.
  • Pflegekurs kostenlos, auf Wunsch bei Ihnen zu Hause (§ 45 SGB XI).
  • Beratungsbesuch zu Hause: vierteljährlich möglich; halbjährlich Pflicht, wenn Pflegegeld bezogen wird (§ 37 Absatz 3). Wer Pflegegeld bezieht und den Besuch nicht abruft, dem kürzt die Kasse das Pflegegeld, im Wiederholungsfall entfällt es (§ 37 Absatz 6).

Zu Hause: Pflegedienst und Pflegegeld bei Pflegegrad 4

Pflegedienst und Pflegegeld kombinieren: was übrig bleibt

Kommt der Pflegedienst nur für einen Teil der Pflege, zahlt die Kasse ihm bis zu 1.859 € im Monat. Den Teil des Höchstbetrags, den er nicht verbraucht, bekommen Sie anteilig als Pflegegeld (§ 38 SGB XI). Beispiel Pflegegrad 4: Der Pflegedienst rechnet 743,6 € ab, das sind 40 % von 1.859 €. Dann bleiben 60 % des Pflegegelds, also 480 €.

Richtwerte für Pflegegrad 4
Pflegedienst rechnet abPflegegeld bleibt
464,75 € (25 %)600 €
929,5 € (50 %)400 €
1.394,25 € (75 %)200 €
1.859 € (100 %)0 €

Eine feste Summe gibt es also nicht; sie hängt davon ab, was Ihr Pflegedienst im Monat abrechnet. Den Betrag finden Sie auf seiner Monatsabrechnung oder im Kostenvoranschlag; tragen Sie ihn hier ein.

An die Aufteilung sind Sie sechs Monate gebunden (§ 38 Satz 3). Was der Pflegedienst über 1.859 € hinaus berechnet, zahlen Sie selbst. Den Entlastungsbetrag dürfen Sie dafür nur einsetzen, wenn es nicht um Waschen, Anziehen, Essen oder Toilette geht (§ 45b Absatz 1).

Tagespflege bis 1.685 € im Monat kommt zusätzlich dazu, ohne das Pflegegeld zu kürzen (§ 41 Absatz 3). Medizinische Behandlungspflege zu Hause, etwa Absaugen oder Verbände, zahlt die Krankenkasse auf ärztliche Verordnung, nicht die Pflegekasse aus dem Höchstbetrag (§ 37 SGB V).

Was bekommt ein pflegender Angehöriger bei Pflegegrad 4?

Mehr zu Weitergabe, Steuer und Rente für alle Grade: Pflegegeld.

  • Das Pflegegeld, wenn die gepflegte Person es weitergibt. Steuerfrei ist das für Angehörige; wer es annimmt, verliert aber den Pflege-Pauschbetrag von 1.800 € im Jahr (Tabelle oben, „Steuer“).
  • Rentenbeiträge auf 70 % der Bezugsgröße bei reinem Pflegegeld, mehr als in Pflegegrad 2 und 3 (§ 166 SGB VI); Voraussetzungen in der Tabelle oben.
  • Ersatzpflege bei Urlaub oder Krankheit: durch nahe Verwandte in der Regel bis zu 1.600 €, angerechnet auf den Jahresbetrag von 3.539 € für Kurzzeit- und Verhinderungspflege (§ 39).

Zwei Beispiele, die bei Pflegegrad 4 landen

Fortgeschrittene Demenz 75 Punkte, Pflegegrad 4
  • Denken und Verständigung: erkennt Angehörige oft nicht, kann Gesprächen kaum noch folgen
  • Verhalten und Psyche: läuft unruhig umher, nachts wach, wehrt manchmal Hilfe ab
  • Selbstversorgung: braucht bei fast allem in der Körperpflege Hilfe, Einlagen
  • Alltag und Kontakte: kann den Tag nicht mehr selbst gestalten
Gewichtete Punkte je Bereich
Mobilität5 von 10
Denken oder Verhalten, der höhere15 von 15
Selbstversorgung30 von 40
Krankheit und Therapie10 von 20
Alltag und Kontakte15 von 15

Bis Pflegegrad 5 fehlen diesem Beispiel 15 Punkte.

Alle Angaben, wie im Rechner
  • Mobilität 1.3 Umsetzen: mit etwas Hilfe (1 Einzelpunkte)
  • Mobilität 1.4 Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs: mit etwas Hilfe (1 Einzelpunkte)
  • Mobilität 1.5 Treppensteigen: nur zum kleinen Teil allein (2 Einzelpunkte)
  • Denken und Verständigung 2.1 Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld: nur wenig (2 Einzelpunkte)
  • Denken und Verständigung 2.2 Örtliche Orientierung: nicht mehr (3 Einzelpunkte)
  • Denken und Verständigung 2.3 Zeitliche Orientierung: nicht mehr (3 Einzelpunkte)
  • Denken und Verständigung 2.4 Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen: nicht mehr (3 Einzelpunkte)
  • Denken und Verständigung 2.5 Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen: nicht mehr (3 Einzelpunkte)
  • Denken und Verständigung 2.6 Treffen von Entscheidungen im Alltag: nicht mehr (3 Einzelpunkte)
  • Denken und Verständigung 2.7 Verstehen von Sachverhalten und Informationen: nicht mehr (3 Einzelpunkte)
  • Denken und Verständigung 2.8 Erkennen von Risiken und Gefahren: nicht mehr (3 Einzelpunkte)
  • Denken und Verständigung 2.9 Mitteilen von elementaren Bedürfnissen: meistens (1 Einzelpunkte)
  • Denken und Verständigung 2.10 Verstehen von Aufforderungen: meistens (1 Einzelpunkte)
  • Denken und Verständigung 2.11 Beteiligen an einem Gespräch: nur wenig (2 Einzelpunkte)
  • Verhalten und Psyche 3.1 Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten: mehrmals pro Woche (3 Einzelpunkte)
  • Verhalten und Psyche 3.2 Nächtliche Unruhe: mehrmals pro Woche (3 Einzelpunkte)
  • Verhalten und Psyche 3.8 Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen: 1–3-mal in zwei Wochen (1 Einzelpunkte)
  • Selbstversorgung 4.1 Waschen des vorderen Oberkörpers: nur zum kleinen Teil allein (2 Einzelpunkte)
  • Selbstversorgung 4.2 Körperpflege im Bereich des Kopfes: nur zum kleinen Teil allein (2 Einzelpunkte)
  • Selbstversorgung 4.3 Waschen des Intimbereichs: nur zum kleinen Teil allein (2 Einzelpunkte)
  • Selbstversorgung 4.4 Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)
  • Selbstversorgung 4.5 An- und Auskleiden des Oberkörpers: nur zum kleinen Teil allein (2 Einzelpunkte)
  • Selbstversorgung 4.6 An- und Auskleiden des Unterkörpers: nur zum kleinen Teil allein (2 Einzelpunkte)
  • Selbstversorgung 4.7 Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken: nur zum kleinen Teil allein (2 Einzelpunkte)
  • Selbstversorgung 4.8 Essen: mit etwas Hilfe (3 Einzelpunkte)
  • Selbstversorgung 4.9 Trinken: mit etwas Hilfe (2 Einzelpunkte)
  • Selbstversorgung 4.10 Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls: nur zum kleinen Teil allein (4 Einzelpunkte)
  • Selbstversorgung 4.11 Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz, Umgang mit Dauerkatheter oder Urostoma: nur zum kleinen Teil allein (2 Einzelpunkte)
  • Krankheit und Therapie Medikamente, Spritzen, Messungen, Einreibungen, Hilfsmittel: 1- bis 3-mal täglich (1 Einzelpunkte)
  • Krankheit und Therapie Wunden, Stoma, Katheter, Therapie zu Hause: ein- bis mehrmals pro Woche (1 Einzelpunkte)
  • Alltag und Kontakte 6.1 Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)
  • Alltag und Kontakte 6.2 Ruhen und Schlafen: nur zum kleinen Teil allein (2 Einzelpunkte)
  • Alltag und Kontakte 6.3 Sichbeschäftigen: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)
  • Alltag und Kontakte 6.4 Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)
  • Alltag und Kontakte 6.5 Interaktion mit Personen im direkten Kontakt: nur zum kleinen Teil allein (2 Einzelpunkte)
  • Alltag und Kontakte 6.6 Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)

Alles Übrige: „allein“ bzw. „nie“, 0 Punkte.

Weitgehend bettlägerig, geistig klar 71,25 Punkte, Pflegegrad 4
  • Mobilität: kommt nicht mehr allein aus dem Bett, sitzt nur mit Stütze
  • Selbstversorgung: braucht beim Waschen, Anziehen, Essen und auf der Toilette Hilfe
  • Krankheit und Therapie: Medikamente, Verband und zwei begleitete Arztbesuche im Monat
  • Denken und Verständigung: geistig klar
Gewichtete Punkte je Bereich
Mobilität10 von 10
Denken oder Verhalten, der höhere0 von 15
Selbstversorgung40 von 40
Krankheit und Therapie10 von 20
Alltag und Kontakte11,25 von 15

Bis Pflegegrad 5 fehlen diesem Beispiel 18,75 Punkte.

Alle Angaben, wie im Rechner
  • Mobilität 1.1 Positionswechsel im Bett: nur zum kleinen Teil allein (2 Einzelpunkte)
  • Mobilität 1.2 Halten einer stabilen Sitzposition: mit etwas Hilfe (1 Einzelpunkte)
  • Mobilität 1.3 Umsetzen: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)
  • Mobilität 1.4 Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)
  • Mobilität 1.5 Treppensteigen: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)
  • Selbstversorgung 4.1 Waschen des vorderen Oberkörpers: nur zum kleinen Teil allein (2 Einzelpunkte)
  • Selbstversorgung 4.2 Körperpflege im Bereich des Kopfes: nur zum kleinen Teil allein (2 Einzelpunkte)
  • Selbstversorgung 4.3 Waschen des Intimbereichs: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)
  • Selbstversorgung 4.4 Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)
  • Selbstversorgung 4.5 An- und Auskleiden des Oberkörpers: nur zum kleinen Teil allein (2 Einzelpunkte)
  • Selbstversorgung 4.6 An- und Auskleiden des Unterkörpers: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)
  • Selbstversorgung 4.7 Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken: nur zum kleinen Teil allein (2 Einzelpunkte)
  • Selbstversorgung 4.8 Essen: nur zum kleinen Teil allein (6 Einzelpunkte)
  • Selbstversorgung 4.9 Trinken: nur zum kleinen Teil allein (4 Einzelpunkte)
  • Selbstversorgung 4.10 Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls: gar nicht allein (6 Einzelpunkte)
  • Selbstversorgung 4.11 Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz, Umgang mit Dauerkatheter oder Urostoma: nur zum kleinen Teil allein (2 Einzelpunkte)
  • Selbstversorgung 4.12 Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz, Umgang mit Stoma: nur zum kleinen Teil allein (2 Einzelpunkte)
  • Krankheit und Therapie Medikamente, Spritzen, Messungen, Einreibungen, Hilfsmittel: mehr als 3- bis 8-mal täglich (2 Einzelpunkte)
  • Krankheit und Therapie Wunden, Stoma, Katheter, Therapie zu Hause: ein- bis mehrmals pro Woche (1 Einzelpunkte)
  • Krankheit und Therapie Arztbesuche: 2 pro Monat
  • Alltag und Kontakte 6.1 Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen: mit etwas Hilfe (1 Einzelpunkte)
  • Alltag und Kontakte 6.2 Ruhen und Schlafen: mit etwas Hilfe (1 Einzelpunkte)
  • Alltag und Kontakte 6.3 Sichbeschäftigen: nur zum kleinen Teil allein (2 Einzelpunkte)
  • Alltag und Kontakte 6.4 Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen: mit etwas Hilfe (1 Einzelpunkte)
  • Alltag und Kontakte 6.6 Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds: nur zum kleinen Teil allein (2 Einzelpunkte)

Alles Übrige: „allein“ bzw. „nie“, 0 Punkte.

Ausgedachte Personen, gerechnet nach Anlage 1 und 2 zu § 15 SGB XI mit derselben Rechnung wie unser Rechner. Sie zeigen, wie die Punkte zusammenkommen, nicht, welcher Pflegegrad bei einer Krankheit herauskommt. Im Gutachten zählt, was die Gutachterin im Alltag feststellt.

Pflegegrad 4 im Vergleich mit Pflegegrad 3 und 5

Leistung im Monat Pflegegrad 3Pflegegrad 4Pflegegrad 5
Punkte47,5 bis unter 7070 bis unter 9090 bis 100
Pflegegeld599 €800 €990 €
Pflegedienst bis1.497 €1.859 €2.299 €
Tagespflege bis1.357 €1.685 €2.085 €
Pflegeheim, Anteil der Kasse1.319 €1.855 €2.096 €

Von Pflegegrad 4 auf 5 steigen im Monat das Pflegegeld um 190 €, der Höchstbetrag für den Pflegedienst um 440 €, der Betrag für die Tagespflege um 400 € und der Anteil der Kasse im Pflegeheim um 241 €. Dafür braucht es mindestens 90 Gesamtpunkte. Pflegegeld und Pflegedienst gibt es wahlweise oder anteilig kombiniert, nicht beides voll.

Von Pflegegrad 3 auf 4 steigt vor allem das Geld für die Pflege zu Hause; im Heim ändert sich am Eigenanteil nichts (siehe oben). Für Pflegegrad 5 braucht es 90 Punkte oder eine besondere Lage, in der beide Arme und beide Beine vollständig und auch mit Hilfsmitteln nicht mehr gebraucht werden können (Pflegegrad 5).

Gesucht nach „Pflegestufe 4“?

Wer bis Ende 2016 eine Pflegestufe hatte, kam ohne neuen Antrag in einen Pflegegrad. In Pflegegrad 4 kamen: Pflegestufe II mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und Pflegestufe III ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz und nicht als Härtefall (§ 140 SGB XI). Das gilt für die Überleitung 2017; seither kann sich der Grad geändert haben. Eine Pflegestufe 4 gab es nie; es gab nur die Pflegestufen I bis III, dazu umgangssprachlich die „Pflegestufe 0“.

Gemeint ist meist Pflegegrad 4. Alle Stufen und Grade: Pflegegrade und Pflegestufen.

Was die Pflegereform für Pflegegrad 4 bedeuten würde

Stand und Quellen

Stand: 30. Oktober 2026. Gesetzestexte und Richtlinien gelesen am 29.10.2026 und 30.10.2026. Nächste Prüfung: Dezember 2026, nach der Abstimmung im Bundesrat über die Pflegereform.

Verantwortlich: Nils Kummer, Klickhütte UG. Die Texte entstehen maschinell und werden an den unten verlinkten Gesetzen und Richtlinien geprüft; eine Pflegefachkraft oder ein Anwalt hat sie nicht geprüft. Fehler gefunden? Schreiben Sie an kontakt@klickhuette.de.