Pflegegrad 5 beantragt oder bewilligt: das tun Sie jetzt
- Läuft der Antrag noch: Sprechen Sie bei der Begutachtung ausdrücklich an, wenn Arme und Beine nicht mehr gebraucht werden können (Sonderregel); vorbereiten: Begutachtung zum Pflegegrad.
- Pflegeberatung anrufen, kostenlos und auf Wunsch zu Hause: Sie erstellt mit Ihnen einen Versorgungsplan und hilft, einen Pflegedienst zu finden (§ 7a SGB XI).
- Festlegen, wer pflegt: Angehörige (990 € Pflegegeld), ein Pflegedienst (bis 2.299 €) oder beides anteilig (Rechner).
- Medizinische Behandlungspflege zu Hause, etwa Absaugen, Verbände oder Beatmung, zahlt die Krankenkasse auf ärztliche Verordnung, nicht die Pflegekasse aus den Beträgen dieser Seite (§ 37 SGB V; bei ständigem Bedarf außerklinische Intensivpflege, § 37c SGB V).
- Hilfsmittel beantragen: Pflegebett und andere technische Pflegehilfsmittel meist leihweise (§ 40 SGB XI), dazu der Zuschuss bis 4.180 € je Umbau.
- Gutachten prüfen; für einen Widerspruch gegen den Pflegegrad haben Sie einen Monat Zeit.
Ab wie vielen Punkten gibt es Pflegegrad 5?
Das Gesetz nennt Pflegegrad 5 „schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung“ (§ 15 Absatz 3 SGB XI). Wer 90 Punkte erreicht, ist in fast allen sechs Bereichen auf Hilfe angewiesen.
Wann gibt es Pflegegrad 5 bei Demenz?
Die Demenz allein reicht dafür nicht. Denken und Verständigung oder das Verhalten bringen zusammen höchstens 15 Punkte; die übrigen 85 kommen aus Selbstversorgung (bis 40), Krankheit und Therapie (bis 20), Alltag und Kontakten (bis 15) und Mobilität (bis 10). Eine späte Demenz kann Pflegegrad 5 erreichen, wenn jemand gewaschen, angezogen und beim Essen geführt werden muss, sich nur noch mit viel Hilfe bewegt und zusätzlich viel Hilfe bei Medikamenten oder Behandlung braucht; das zweite Beispiel unten ist so ein Fall. Fehlt eines davon, landet sie oft in Pflegegrad 4.
Pflegegrad 5 auch unter 90 Punkten
Für eine Lage macht das Gesetz eine Ausnahme: bei einem „spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf“ kann die Kasse Pflegegrad 5 auch unter 90 Punkten zuerkennen (§ 15 Absatz 4 SGB XI). Festgelegt ist bisher nur ein solcher Fall: die Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine, mit vollständigem Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktionen, die sich nicht mit Hilfsmitteln ausgleichen lassen (Begutachtungs-Richtlinien, Ziffer F 4.1.B). Als Beispiele nennen die Richtlinien komplette Lähmungen aller Gliedmaßen und Menschen im Wachkoma; auch hochgradige Versteifungen, starkes Zittern oder Muskelstarre können darunter fallen, ebenso eine nur noch minimale Restbeweglichkeit der Arme. Der Grund für die Ausnahme: Solche Menschen sind in allem auf Hilfe angewiesen, können aber in Denken, Verhalten und Alltagsgestaltung wenige Punkte haben. Stellt die Gutachterin das fest, wird Pflegegrad 5 zugeordnet.
Trifft das zu, sprechen Sie es bei der Begutachtung zum Pflegegrad ausdrücklich an.
Was Pflegegrad 5 bringt
Zu Hause, im Monat
| Pflegegeldwenn Angehörige oder Bekannte pflegen; überwiesen an die pflegebedürftige Person (§ 37) | 990 € |
|---|---|
| Pflegedienst (Pflegesachleistung)Höchstbetrag, den die Kasse dem Pflegedienst zahlt; statt Pflegegeld oder mit ihm kombiniert (§ 36) | bis 2.299 € |
| Tages- oder Nachtpflegezusätzlich, ohne Abzug vom Pflegegeld oder Pflegedienst (§ 41) | bis 2.085 € |
| Entlastungsbetraggegen Beleg für anerkannte Hilfen im Alltag, Tagespflege oder Kurzzeitpflege; nicht für Hilfe des Pflegedienstes beim Waschen, Anziehen, Essen oder auf der Toilette (§ 45b) | bis 131 € |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauchetwa Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel (§ 40 Abs. 2) | bis 42 € |
Je Jahr oder je Umbau
| Kurzzeit- und Verhinderungspflegeein gemeinsamer Betrag je Kalenderjahr, etwa für Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson (§ 42a) | bis 3.539 € im Jahr |
|---|---|
| Ersatzpflege durch nahe VerwandteVerwandte bis zum zweiten Grad, Verschwägerte oder Mitbewohner, nicht erwerbsmäßig: in der Regel bis zum Pflegegeld für 2 Monate, notwendige Kosten wie Fahrtkosten auf Nachweis auch darüber; alles zusammen höchstens der gemeinsame Jahresbetrag (§ 39 Abs. 3) | bis 1.980 € im Jahr |
| Umbau der Wohnungetwa Treppenlift, bodengleiche Dusche, Türen verbreitern; die Kasse kann zahlen, vorher beantragen (§ 40 Abs. 4) | bis 4.180 € je Maßnahme |
Im Pflegeheim, im Monat
| Anteil der Pflegekasse an den Pflegekostendazu ein Zuschlag auf den Eigenanteil für die Pflege, je länger im Heim, desto höher (§ 43c); Betrag nach § 43 | 2.096 € |
|---|
Für die Person, die pflegt
- Rentenbeiträge zahlt die Pflegekasse, wenn Sie nicht beruflich zu Hause pflegen, mindestens 10 Stunden in der Woche an mindestens 2 Tagen, und höchstens 30 Stunden erwerbstätig sind (§ 44 SGB XI). Wer nach der Regelaltersgrenze schon volle Altersrente bezieht, bekommt keine (§ 5 Absatz 4 SGB VI); pflegen mehrere, wird aufgeteilt. Ob das zutrifft, ermittelt die Begutachtung: Sagen Sie dort, wie viele Stunden Sie pflegen. Bemessen werden sie in Pflegegrad 5 mit 100 % der Bezugsgröße der Rentenversicherung, wenn nur Pflegegeld bezogen wird, mit 85 % bei Pflegegeld und Pflegedienst und mit 70 % bei Pflegedienst allein (§ 166 SGB VI).
- Steuer: Gibt die gepflegte Person das Pflegegeld an Angehörige weiter, ist es für sie bis zur Höhe des Pflegegelds steuerfrei (§ 3 Nummer 36 EStG). Wer nichts für die Pflege bekommt, kann stattdessen den Pflege-Pauschbetrag von 1.800 € im Jahr geltend machen (§ 33b Absatz 6 EStG); beides zusammen geht nicht.
- Pflegekurs kostenlos, auf Wunsch bei Ihnen zu Hause (§ 45 SGB XI).
- Beratungsbesuch zu Hause: vierteljährlich möglich; halbjährlich Pflicht, wenn Pflegegeld bezogen wird (§ 37 Absatz 3). Wer Pflegegeld bezieht und den Besuch nicht abruft, dem kürzt die Kasse das Pflegegeld, im Wiederholungsfall entfällt es (§ 37 Absatz 6).
Pflegegrad 5 zu Hause: was zusammenkommt
Zu Hause lassen sich mehrere Beträge nebeneinander nutzen. Das Höchste, was zusammenkommen kann, gilt nur, wenn statt des Pflegegelds ein Pflegedienst voll pflegt; frei verfügbar ist davon nichts:
| Pflegedienst (§ 36) | bis 2.299 € |
|---|---|
| Tages- oder Nachtpflege, zusätzlich (§ 41) | bis 2.085 € |
| Entlastungsbetrag (§ 45b) | bis 131 € |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40) | bis 42 € |
| zusammen im Monat | bis 4.557 € |
Diese Beträge sind zweckgebunden: Die Kasse zahlt sie an Dienste und Einrichtungen oder erstattet sie gegen Beleg; frei verfügbar ist nur das Pflegegeld. Dazu kommen im Jahr bis 3.539 € für Kurzzeit- und Verhinderungspflege und bis 4.180 € je Umbau, etwa für ein barrierefreies Bad. Pflegen Angehörige ganz allein, gibt es stattdessen 990 € Pflegegeld, Tagespflege und Entlastungsbetrag trotzdem zusätzlich.
Kombinationsleistung bei Pflegegrad 5
Pflegedienst und Pflegegeld kombinieren: was übrig bleibt
Kommt der Pflegedienst nur für einen Teil der Pflege, zahlt die Kasse ihm bis zu 2.299 € im Monat. Den Teil des Höchstbetrags, den er nicht verbraucht, bekommen Sie anteilig als Pflegegeld (§ 38 SGB XI). Beispiel Pflegegrad 5: Der Pflegedienst rechnet 919,6 € ab, das sind 40 % von 2.299 €. Dann bleiben 60 % des Pflegegelds, also 594 €.
| Pflegedienst rechnet ab | Pflegegeld bleibt |
|---|---|
| 574,75 € (25 %) | 742,5 € |
| 1.149,5 € (50 %) | 495 € |
| 1.724,25 € (75 %) | 247,5 € |
| 2.299 € (100 %) | 0 € |
Eine feste Summe gibt es also nicht; sie hängt davon ab, was Ihr Pflegedienst im Monat abrechnet. Den Betrag finden Sie auf seiner Monatsabrechnung oder im Kostenvoranschlag; tragen Sie ihn hier ein.
An die Aufteilung sind Sie sechs Monate gebunden (§ 38 Satz 3). Was der Pflegedienst über 2.299 € hinaus berechnet, zahlen Sie selbst. Den Entlastungsbetrag dürfen Sie dafür nur einsetzen, wenn es nicht um Waschen, Anziehen, Essen oder Toilette geht (§ 45b Absatz 1).
Was bekommt ein pflegender Angehöriger bei Pflegegrad 5?
Für die Rente zählen in Pflegegrad 5 bei reinem Pflegegeld 100 % der Bezugsgröße, so viel wie in keinem anderen Grad (§ 166 SGB VI). Pflegt der Ehepartner, der nach Erreichen der Regelaltersgrenze schon volle Altersrente bezieht, gibt es allerdings keine Beiträge (§ 5 Absatz 4 SGB VI). Steuer: Das weitergegebene Pflegegeld ist steuerfrei; wer keines annimmt, kann stattdessen den Pflege-Pauschbetrag von 1.800 € im Jahr nutzen (Tabelle oben). Mehr dazu und wann das Geld ruht: Pflegegeld.
Pflegegrad 5 im Pflegeheim
Die Kasse zahlt 2.096 € im Monat für die Pflege (§ 43), so viel wie in keinem anderen Grad. Der Eigenanteil für die Pflege ist trotzdem derselbe wie bei Pflegegrad 2 bis 4 im selben Heim (§ 84 Absatz 2); mit Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten lag er im Bundesschnitt im ersten Jahr bei 3.364 € im Monat (Stand 1. Juli 2026, vdek). Mehr dazu, auch wenn das Geld nicht reicht: Pflegegrad 4 im Heim.
Zwei Beispiele, die bei Pflegegrad 5 landen
- Mobilität: kann sich im Bett nicht selbst bewegen
- Denken und Verständigung: versteht kaum noch, kann Bedürfnisse nur schwer mitteilen
- Selbstversorgung: wird vollständig gewaschen, angezogen und gefüttert
- Krankheit und Therapie: Medikamente mehr als dreimal täglich, Wundversorgung mehrmals pro Woche, Diät nur mit etwas Hilfe
| Mobilität | 10 von 10 |
|---|---|
| Denken oder Verhalten, der höhere | 15 von 15 |
| Selbstversorgung | 40 von 40 |
| Krankheit und Therapie | 15 von 20 |
| Alltag und Kontakte | 15 von 15 |
Alle Angaben, wie im Rechner
- Mobilität 1.1 Positionswechsel im Bett: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)
- Mobilität 1.2 Halten einer stabilen Sitzposition: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)
- Mobilität 1.3 Umsetzen: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)
- Mobilität 1.4 Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)
- Mobilität 1.5 Treppensteigen: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)
- Denken und Verständigung 2.1 Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld: nur wenig (2 Einzelpunkte)
- Denken und Verständigung 2.2 Örtliche Orientierung: nicht mehr (3 Einzelpunkte)
- Denken und Verständigung 2.3 Zeitliche Orientierung: nicht mehr (3 Einzelpunkte)
- Denken und Verständigung 2.4 Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen: nicht mehr (3 Einzelpunkte)
- Denken und Verständigung 2.5 Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen: nicht mehr (3 Einzelpunkte)
- Denken und Verständigung 2.6 Treffen von Entscheidungen im Alltag: nicht mehr (3 Einzelpunkte)
- Denken und Verständigung 2.7 Verstehen von Sachverhalten und Informationen: nicht mehr (3 Einzelpunkte)
- Denken und Verständigung 2.8 Erkennen von Risiken und Gefahren: nicht mehr (3 Einzelpunkte)
- Denken und Verständigung 2.9 Mitteilen von elementaren Bedürfnissen: nur wenig (2 Einzelpunkte)
- Denken und Verständigung 2.10 Verstehen von Aufforderungen: nur wenig (2 Einzelpunkte)
- Denken und Verständigung 2.11 Beteiligen an einem Gespräch: nicht mehr (3 Einzelpunkte)
- Selbstversorgung 4.1 Waschen des vorderen Oberkörpers: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)
- Selbstversorgung 4.2 Körperpflege im Bereich des Kopfes: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)
- Selbstversorgung 4.3 Waschen des Intimbereichs: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)
- Selbstversorgung 4.4 Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)
- Selbstversorgung 4.5 An- und Auskleiden des Oberkörpers: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)
- Selbstversorgung 4.6 An- und Auskleiden des Unterkörpers: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)
- Selbstversorgung 4.7 Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)
- Selbstversorgung 4.8 Essen: gar nicht allein (9 Einzelpunkte)
- Selbstversorgung 4.9 Trinken: gar nicht allein (6 Einzelpunkte)
- Selbstversorgung 4.10 Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls: gar nicht allein (6 Einzelpunkte)
- Selbstversorgung 4.11 Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz, Umgang mit Dauerkatheter oder Urostoma: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)
- Selbstversorgung 4.12 Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz, Umgang mit Stoma: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)
- Krankheit und Therapie Medikamente, Spritzen, Messungen, Einreibungen, Hilfsmittel: mehr als 3- bis 8-mal täglich (2 Einzelpunkte)
- Krankheit und Therapie Wunden, Stoma, Katheter, Therapie zu Hause: ein- bis mehrmals pro Woche (1 Einzelpunkte)
- Krankheit und Therapie 5.16 Einhaltung einer Diät und anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften: mit etwas Hilfe (1 Einzelpunkte)
- Alltag und Kontakte 6.1 Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)
- Alltag und Kontakte 6.2 Ruhen und Schlafen: nur zum kleinen Teil allein (2 Einzelpunkte)
- Alltag und Kontakte 6.3 Sichbeschäftigen: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)
- Alltag und Kontakte 6.4 Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)
- Alltag und Kontakte 6.5 Interaktion mit Personen im direkten Kontakt: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)
- Alltag und Kontakte 6.6 Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)
Alles Übrige: „allein“ bzw. „nie“, 0 Punkte.
- Denken und Verständigung: erkennt niemanden mehr sicher, versteht Aufforderungen nur noch wenig
- Verhalten und Psyche: täglich unruhig, ruft, wehrt Pflege ab
- Selbstversorgung: wird gewaschen, angezogen und beim Essen geführt
- Mobilität: geht nur noch mit Begleitung, braucht im Bett und beim Aufstehen Hilfe
- Krankheit und Therapie: Medikamente mehr als dreimal täglich, Diät und Trinkmenge nur mit Anleitung
| Mobilität | 10 von 10 |
|---|---|
| Denken oder Verhalten, der höhere | 15 von 15 |
| Selbstversorgung | 40 von 40 |
| Krankheit und Therapie | 15 von 20 |
| Alltag und Kontakte | 15 von 15 |
Alle Angaben, wie im Rechner
- Mobilität 1.1 Positionswechsel im Bett: nur zum kleinen Teil allein (2 Einzelpunkte)
- Mobilität 1.2 Halten einer stabilen Sitzposition: mit etwas Hilfe (1 Einzelpunkte)
- Mobilität 1.3 Umsetzen: nur zum kleinen Teil allein (2 Einzelpunkte)
- Mobilität 1.4 Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs: nur zum kleinen Teil allein (2 Einzelpunkte)
- Mobilität 1.5 Treppensteigen: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)
- Denken und Verständigung 2.1 Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld: nicht mehr (3 Einzelpunkte)
- Denken und Verständigung 2.2 Örtliche Orientierung: nicht mehr (3 Einzelpunkte)
- Denken und Verständigung 2.3 Zeitliche Orientierung: nicht mehr (3 Einzelpunkte)
- Denken und Verständigung 2.4 Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen: nicht mehr (3 Einzelpunkte)
- Denken und Verständigung 2.5 Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen: nicht mehr (3 Einzelpunkte)
- Denken und Verständigung 2.6 Treffen von Entscheidungen im Alltag: nicht mehr (3 Einzelpunkte)
- Denken und Verständigung 2.7 Verstehen von Sachverhalten und Informationen: nicht mehr (3 Einzelpunkte)
- Denken und Verständigung 2.8 Erkennen von Risiken und Gefahren: nicht mehr (3 Einzelpunkte)
- Denken und Verständigung 2.9 Mitteilen von elementaren Bedürfnissen: nur wenig (2 Einzelpunkte)
- Denken und Verständigung 2.10 Verstehen von Aufforderungen: nur wenig (2 Einzelpunkte)
- Denken und Verständigung 2.11 Beteiligen an einem Gespräch: nicht mehr (3 Einzelpunkte)
- Verhalten und Psyche 3.1 Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten: täglich (5 Einzelpunkte)
- Verhalten und Psyche 3.2 Nächtliche Unruhe: täglich (5 Einzelpunkte)
- Verhalten und Psyche 3.7 Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten: mehrmals pro Woche (3 Einzelpunkte)
- Verhalten und Psyche 3.8 Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen: täglich (5 Einzelpunkte)
- Selbstversorgung 4.1 Waschen des vorderen Oberkörpers: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)
- Selbstversorgung 4.2 Körperpflege im Bereich des Kopfes: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)
- Selbstversorgung 4.3 Waschen des Intimbereichs: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)
- Selbstversorgung 4.4 Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)
- Selbstversorgung 4.5 An- und Auskleiden des Oberkörpers: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)
- Selbstversorgung 4.6 An- und Auskleiden des Unterkörpers: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)
- Selbstversorgung 4.7 Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)
- Selbstversorgung 4.8 Essen: nur zum kleinen Teil allein (6 Einzelpunkte)
- Selbstversorgung 4.9 Trinken: nur zum kleinen Teil allein (4 Einzelpunkte)
- Selbstversorgung 4.10 Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls: gar nicht allein (6 Einzelpunkte)
- Selbstversorgung 4.11 Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz, Umgang mit Dauerkatheter oder Urostoma: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)
- Selbstversorgung 4.12 Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz, Umgang mit Stoma: nur zum kleinen Teil allein (2 Einzelpunkte)
- Krankheit und Therapie Medikamente, Spritzen, Messungen, Einreibungen, Hilfsmittel: mehr als 3- bis 8-mal täglich (2 Einzelpunkte)
- Krankheit und Therapie 5.16 Einhaltung einer Diät und anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften: nur zum kleinen Teil allein (2 Einzelpunkte)
- Alltag und Kontakte 6.1 Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)
- Alltag und Kontakte 6.2 Ruhen und Schlafen: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)
- Alltag und Kontakte 6.3 Sichbeschäftigen: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)
- Alltag und Kontakte 6.4 Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)
- Alltag und Kontakte 6.5 Interaktion mit Personen im direkten Kontakt: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)
- Alltag und Kontakte 6.6 Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds: gar nicht allein (3 Einzelpunkte)
Alles Übrige: „allein“ bzw. „nie“, 0 Punkte.
Ausgedachte Personen, gerechnet nach Anlage 1 und 2 zu § 15 SGB XI mit derselben Rechnung wie unser Rechner. Sie zeigen, wie die Punkte zusammenkommen, nicht, welcher Pflegegrad bei einer Krankheit herauskommt. Im Gutachten zählt, was die Gutachterin im Alltag feststellt.
Von Pflegegrad 4 auf 5
| Leistung im Monat | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
|---|---|---|
| Punkte | 70 bis unter 90 | 90 bis 100 |
| Pflegegeld | 800 € | 990 € |
| Pflegedienst bis | 1.859 € | 2.299 € |
| Tagespflege bis | 1.685 € | 2.085 € |
| Pflegeheim, Anteil der Kasse | 1.855 € | 2.096 € |
Wer heute Pflegegrad 4 hat und mehr Hilfe braucht, stellt bei der Pflegekasse einen Antrag auf Höherstufung. Den Abstand zu 90 Punkten zeigt der Rechner.
Gesucht nach „Pflegestufe 5“?
Wer bis Ende 2016 eine Pflegestufe hatte, kam ohne neuen Antrag in einen Pflegegrad. In Pflegegrad 5 kamen: Pflegestufe III mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, Pflegestufe III als Härtefall und Pflegestufe III als Härtefall mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (§ 140 SGB XI). Das gilt für die Überleitung 2017; seither kann sich der Grad geändert haben. Eine Pflegestufe 5 gab es nie; es gab nur die Pflegestufen I bis III, dazu umgangssprachlich die „Pflegestufe 0“.
Was die Pflegereform für Pflegegrad 5 bedeuten würde
Stand und Quellen
Stand: 30. Oktober 2026. Gesetzestexte und Richtlinien gelesen am 29.10.2026 und 30.10.2026. Nächste Prüfung: Dezember 2026, nach der Abstimmung im Bundesrat über die Pflegereform.
Verantwortlich: Nils Kummer, Klickhütte UG. Die Texte entstehen maschinell und werden an den unten verlinkten Gesetzen und Richtlinien geprüft; eine Pflegefachkraft oder ein Anwalt hat sie nicht geprüft. Fehler gefunden? Schreiben Sie an kontakt@klickhuette.de.
- § 14 SGB XI
- § 15 SGB XI
- Anlage 2 zu § 15 SGB XI
- § 33 SGB XI
- § 28a SGB XI
- § 36 SGB XI
- § 37 SGB XI
- § 38 SGB XI
- § 39 SGB XI
- § 40 SGB XI
- § 41 SGB XI
- § 42 SGB XI
- § 42a SGB XI
- § 43 SGB XI
- § 43b SGB XI
- § 43c SGB XI
- § 84 SGB XI
- § 44 SGB XI
- § 5 SGB VI
- § 166 SGB VI
- § 3 Einkommensteuergesetz (Nummer 36)
- § 33b Einkommensteuergesetz (Pflege-Pauschbetrag)
- § 45 SGB XI
- § 45a SGB XI
- § 45b SGB XI
- § 140 SGB XI
- vdek: Eigenanteile im Pflegeheim, Auswertung zum 1. Juli 2026
- Kabinettsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz vom 30.09.2026 (Bundesgesundheitsministerium, PDF)
- AOK-Bundesverband: Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Stand 27.10.2026)
- Begutachtungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund (in Kraft seit 1.10.2026)
- § 7a SGB XI
- § 37 SGB V (häusliche Krankenpflege)
- § 37c SGB V (außerklinische Intensivpflege)