Bescheid über Pflegegrad 2: die ersten Schritte
- Gutachten lesen. Es kommt mit dem Bescheid. Stimmt etwas nicht, haben Sie einen Monat Zeit für einen Widerspruch gegen den Pflegegrad.
- Festlegen, wer pflegt. Pflegen Angehörige, gibt es Pflegegeld; kommt ein Pflegedienst, rechnet er mit der Kasse ab; beides lässt sich kombinieren (so wird gerechnet). Teilen Sie der Kasse mit, wie gepflegt wird, falls das im Antrag noch offen war.
- Beratungsbesuch einplanen. Wer Pflegegeld bezieht, muss halbjährlich einen Beratungsbesuch zu Hause abrufen, etwa durch einen Pflegedienst. Ohne ihn kürzt die Kasse das Pflegegeld, im Wiederholungsfall entfällt es (§ 37 Absatz 3 und 6). Die Kosten trägt die Kasse.
- Entlastungsbetrag nutzen. Bis 131 € im Monat für anerkannte Hilfe, gegen Beleg (§ 45b). In Pflegegrad 2 nicht für Hilfe eines Pflegedienstes beim Waschen, Anziehen, Essen oder auf der Toilette, wohl aber für Haushaltshilfe oder Betreuung durch anerkannte Anbieter.
- Pflegehilfsmittel bestellen. Bis 42 € im Monat für Dinge zum Verbrauch wie Einmalhandschuhe (§ 40 Absatz 2).
Ab wie vielen Punkten gibt es Pflegegrad 2?
Was darf man bei Pflegegrad 2 nicht mehr können?
Eine solche Liste gibt es nicht. Zusammengezählt werden die Punkte aus sechs Bereichen; Pflegegrad 2 heißt im Gesetz „erhebliche Beeinträchtigungen“ (§ 15 Absatz 3 SGB XI). Wer etwa beim Waschen, Duschen und Anziehen Hilfe braucht und die Treppe nicht mehr allein schafft, kann in diesen Bereich kommen, ebenso jemand, der körperlich fit ist, aber wegen einer beginnenden Demenz den Tag nicht mehr allein bewältigt. Beide Fälle sind unten durchgerechnet.
Was Pflegegrad 2 im Monat und im Jahr bringt
Zu Hause, im Monat
| Pflegegeldwenn Angehörige oder Bekannte pflegen; überwiesen an die pflegebedürftige Person (§ 37) | 347 € |
|---|---|
| Pflegedienst (Pflegesachleistung)Höchstbetrag, den die Kasse dem Pflegedienst zahlt; statt Pflegegeld oder mit ihm kombiniert (§ 36) | bis 796 € |
| Tages- oder Nachtpflegezusätzlich, ohne Abzug vom Pflegegeld oder Pflegedienst (§ 41) | bis 721 € |
| Entlastungsbetraggegen Beleg für anerkannte Hilfen im Alltag, Tagespflege oder Kurzzeitpflege; nicht für Hilfe des Pflegedienstes beim Waschen, Anziehen, Essen oder auf der Toilette (§ 45b) | bis 131 € |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauchetwa Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel (§ 40 Abs. 2) | bis 42 € |
Je Jahr oder je Umbau
| Kurzzeit- und Verhinderungspflegeein gemeinsamer Betrag je Kalenderjahr, etwa für Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson (§ 42a) | bis 3.539 € im Jahr |
|---|---|
| Ersatzpflege durch nahe VerwandteVerwandte bis zum zweiten Grad, Verschwägerte oder Mitbewohner, nicht erwerbsmäßig: in der Regel bis zum Pflegegeld für 2 Monate, notwendige Kosten wie Fahrtkosten auf Nachweis auch darüber; alles zusammen höchstens der gemeinsame Jahresbetrag (§ 39 Abs. 3) | bis 694 € im Jahr |
| Umbau der Wohnungetwa Treppenlift, bodengleiche Dusche, Türen verbreitern; die Kasse kann zahlen, vorher beantragen (§ 40 Abs. 4) | bis 4.180 € je Maßnahme |
Im Pflegeheim, im Monat
| Anteil der Pflegekasse an den Pflegekostendazu ein Zuschlag auf den Eigenanteil für die Pflege, je länger im Heim, desto höher (§ 43c); Betrag nach § 43 | 805 € |
|---|
Für die Person, die pflegt
- Rentenbeiträge zahlt die Pflegekasse, wenn Sie nicht beruflich zu Hause pflegen, mindestens 10 Stunden in der Woche an mindestens 2 Tagen, und höchstens 30 Stunden erwerbstätig sind (§ 44 SGB XI). Wer nach der Regelaltersgrenze schon volle Altersrente bezieht, bekommt keine (§ 5 Absatz 4 SGB VI); pflegen mehrere, wird aufgeteilt. Ob das zutrifft, ermittelt die Begutachtung: Sagen Sie dort, wie viele Stunden Sie pflegen. Bemessen werden sie in Pflegegrad 2 mit 27 % der Bezugsgröße der Rentenversicherung, wenn nur Pflegegeld bezogen wird, mit 22,95 % bei Pflegegeld und Pflegedienst und mit 18,9 % bei Pflegedienst allein (§ 166 SGB VI).
- Steuer: Gibt die gepflegte Person das Pflegegeld an Angehörige weiter, ist es für sie bis zur Höhe des Pflegegelds steuerfrei (§ 3 Nummer 36 EStG). Wer nichts für die Pflege bekommt, kann stattdessen den Pflege-Pauschbetrag von 600 € im Jahr geltend machen (§ 33b Absatz 6 EStG); beides zusammen geht nicht.
- Pflegekurs kostenlos, auf Wunsch bei Ihnen zu Hause (§ 45 SGB XI).
- Beratungsbesuch zu Hause: halbjährlich; Pflicht, wenn Pflegegeld bezogen wird (§ 37 Absatz 3). Wer Pflegegeld bezieht und den Besuch nicht abruft, dem kürzt die Kasse das Pflegegeld, im Wiederholungsfall entfällt es (§ 37 Absatz 6).
Pflegegrad 2: Geld für Angehörige, die pflegen
Das Pflegegeld von 347 € wird an die pflegebedürftige Person überwiesen, nicht an die Angehörigen (§ 37 Absatz 1). Sie darf es weitergeben, als Anerkennung für die Pflege; für Angehörige ist das steuerfrei (Tabelle oben, „Steuer“). Was mit dem Geld erlaubt ist und wann es ruht, etwa im Krankenhaus: Pflegegeld.
Für sich selbst bekommen pflegende Angehörige in Pflegegrad 2 vor allem drei Dinge:
- Rentenbeiträge unter den Bedingungen in der Tabelle oben. Beispiel: Wer an mehreren Tagen zusammen 15 Stunden in der Woche pflegt und 25 Stunden arbeitet, erfüllt die Stunden-Bedingungen. In Pflegegrad 2 ist die Bemessung am niedrigsten: 27 % der Bezugsgröße bei reinem Pflegegeld, in Pflegegrad 5 sind es 100 % (§ 166 SGB VI).
- Ersatzpflege, wenn Sie Urlaub machen oder krank sind: bis 3.539 € im Jahr für Kurzzeit- und Verhinderungspflege (§ 42a). Springen nahe Verwandte ein, ohne das beruflich zu tun, erstattet die Kasse dafür in der Regel bis 694 €, das Pflegegeld für 2 Monate (§ 39 Absatz 3).
- Freistellung im Notfall: bis zu 10 Arbeitstage, um die Pflege zu organisieren (§ 2 Pflegezeitgesetz); zahlt der Arbeitgeber nicht weiter, gibt es Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse (§ 44a SGB XI).
Pflegedienst und Pflegegeld bei Pflegegrad 2
Pflegedienst und Pflegegeld kombinieren: was übrig bleibt
Kommt der Pflegedienst nur für einen Teil der Pflege, zahlt die Kasse ihm bis zu 796 € im Monat. Den Teil des Höchstbetrags, den er nicht verbraucht, bekommen Sie anteilig als Pflegegeld (§ 38 SGB XI). Beispiel Pflegegrad 2: Der Pflegedienst rechnet 318,4 € ab, das sind 40 % von 796 €. Dann bleiben 60 % des Pflegegelds, also 208,2 €.
| Pflegedienst rechnet ab | Pflegegeld bleibt |
|---|---|
| 199 € (25 %) | 260,25 € |
| 398 € (50 %) | 173,5 € |
| 597 € (75 %) | 86,75 € |
| 796 € (100 %) | 0 € |
Eine feste Summe gibt es also nicht; sie hängt davon ab, was Ihr Pflegedienst im Monat abrechnet. Den Betrag finden Sie auf seiner Monatsabrechnung oder im Kostenvoranschlag; tragen Sie ihn hier ein.
An die Aufteilung sind Sie sechs Monate gebunden (§ 38 Satz 3). Was der Pflegedienst über 796 € hinaus berechnet, zahlen Sie selbst. Den Entlastungsbetrag dürfen Sie dafür nur einsetzen, wenn es nicht um Waschen, Anziehen, Essen oder Toilette geht (§ 45b Absatz 1).
Wie viele Tage Tagespflege bei Pflegegrad 2?
Die Kasse zahlt bis 721 € im Monat für die Pflege in der Tagespflege, zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegedienst (§ 41 SGB XI). Wie viele Tage das sind, hängt vom Tagessatz der Einrichtung ab: 721 € geteilt durch den Pflegeanteil je Tag einschließlich der Fahrt, die ebenfalls aus diesem Betrag bezahlt wird. Essen, Unterkunft und Investitionskosten der Tagespflege zahlt die Kasse nicht; dafür lässt sich der Entlastungsbetrag einsetzen (§ 45b Absatz 1). Fragen Sie die Einrichtung nach ihren Sätzen für Pflegegrad 2.
Pflegegrad 2 im Pflegeheim
Im Heim zahlt die Kasse 805 € im Monat für die Pflege (§ 43). Der Eigenanteil für die Pflege ist im selben Heim in den Pflegegraden 2 bis 5 gleich (§ 84 Absatz 2); mit Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten lag er im Bundesschnitt im ersten Jahr bei 3.364 € im Monat (Stand 1. Juli 2026, vdek). Was darin steckt und wie er mit der Zeit sinkt: Pflegegrad 4 im Heim.
Zwei Beispiele, die bei Pflegegrad 2 landen
- Mobilität: steht mit Mühe auf, geht unsicher, Treppe nur mit Hilfe
- Selbstversorgung: braucht beim Waschen, Duschen, Anziehen und Brotschmieren Hilfe
- Krankheit und Therapie: Tabletten werden täglich gereicht
- Alltag und Kontakte: plant nicht mehr selbst voraus, braucht Anstoß für Kontakte
| Mobilität | 5 von 10 |
|---|---|
| Denken oder Verhalten, der höhere | 0 von 15 |
| Selbstversorgung | 20 von 40 |
| Krankheit und Therapie | 5 von 20 |
| Alltag und Kontakte | 3,75 von 15 |
Bis Pflegegrad 3 fehlen diesem Beispiel 13,75 Punkte.
Alle Angaben, wie im Rechner
- Mobilität 1.3 Umsetzen: mit etwas Hilfe (1 Einzelpunkte)
- Mobilität 1.4 Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs: mit etwas Hilfe (1 Einzelpunkte)
- Mobilität 1.5 Treppensteigen: nur zum kleinen Teil allein (2 Einzelpunkte)
- Selbstversorgung 4.1 Waschen des vorderen Oberkörpers: mit etwas Hilfe (1 Einzelpunkte)
- Selbstversorgung 4.3 Waschen des Intimbereichs: mit etwas Hilfe (1 Einzelpunkte)
- Selbstversorgung 4.4 Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare: nur zum kleinen Teil allein (2 Einzelpunkte)
- Selbstversorgung 4.5 An- und Auskleiden des Oberkörpers: mit etwas Hilfe (1 Einzelpunkte)
- Selbstversorgung 4.6 An- und Auskleiden des Unterkörpers: nur zum kleinen Teil allein (2 Einzelpunkte)
- Selbstversorgung 4.7 Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken: mit etwas Hilfe (1 Einzelpunkte)
- Krankheit und Therapie Medikamente, Spritzen, Messungen, Einreibungen, Hilfsmittel: 1- bis 3-mal täglich (1 Einzelpunkte)
- Alltag und Kontakte 6.4 Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen: mit etwas Hilfe (1 Einzelpunkte)
- Alltag und Kontakte 6.6 Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds: mit etwas Hilfe (1 Einzelpunkte)
Alles Übrige: „allein“ bzw. „nie“, 0 Punkte.
- Denken und Verständigung: verwechselt Tage, findet sich draußen schlecht zurecht, versteht Briefe kaum
- Selbstversorgung: duscht, zieht sich unten herum an und schneidet das Essen nur mit etwas Hilfe
- Krankheit und Therapie: Tabletten werden täglich gereicht
- Alltag und Kontakte: braucht Anstoß für den Tag und für Kontakte
| Mobilität | 0 von 10 |
|---|---|
| Denken oder Verhalten, der höhere | 11,25 von 15 |
| Selbstversorgung | 10 von 40 |
| Krankheit und Therapie | 5 von 20 |
| Alltag und Kontakte | 7,5 von 15 |
Bis Pflegegrad 3 fehlen diesem Beispiel 13,75 Punkte.
Alle Angaben, wie im Rechner
- Denken und Verständigung 2.2 Örtliche Orientierung: nur wenig (2 Einzelpunkte)
- Denken und Verständigung 2.3 Zeitliche Orientierung: nur wenig (2 Einzelpunkte)
- Denken und Verständigung 2.4 Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen: nur wenig (2 Einzelpunkte)
- Denken und Verständigung 2.5 Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen: meistens (1 Einzelpunkte)
- Denken und Verständigung 2.6 Treffen von Entscheidungen im Alltag: meistens (1 Einzelpunkte)
- Denken und Verständigung 2.7 Verstehen von Sachverhalten und Informationen: nur wenig (2 Einzelpunkte)
- Denken und Verständigung 2.8 Erkennen von Risiken und Gefahren: meistens (1 Einzelpunkte)
- Selbstversorgung 4.4 Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare: mit etwas Hilfe (1 Einzelpunkte)
- Selbstversorgung 4.6 An- und Auskleiden des Unterkörpers: mit etwas Hilfe (1 Einzelpunkte)
- Selbstversorgung 4.7 Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken: mit etwas Hilfe (1 Einzelpunkte)
- Krankheit und Therapie Medikamente, Spritzen, Messungen, Einreibungen, Hilfsmittel: 1- bis 3-mal täglich (1 Einzelpunkte)
- Alltag und Kontakte 6.1 Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen: mit etwas Hilfe (1 Einzelpunkte)
- Alltag und Kontakte 6.3 Sichbeschäftigen: mit etwas Hilfe (1 Einzelpunkte)
- Alltag und Kontakte 6.4 Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen: nur zum kleinen Teil allein (2 Einzelpunkte)
- Alltag und Kontakte 6.6 Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds: mit etwas Hilfe (1 Einzelpunkte)
Alles Übrige: „allein“ bzw. „nie“, 0 Punkte.
Ausgedachte Personen, gerechnet nach Anlage 1 und 2 zu § 15 SGB XI mit derselben Rechnung wie unser Rechner. Sie zeigen, wie die Punkte zusammenkommen, nicht, welcher Pflegegrad bei einer Krankheit herauskommt. Im Gutachten zählt, was die Gutachterin im Alltag feststellt.
Von Pflegegrad 2 zu Pflegegrad 3
| Leistung im Monat | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 |
|---|---|---|---|
| Punkte | 12,5 bis unter 27 | 27 bis unter 47,5 | 47,5 bis unter 70 |
| Pflegegeld | – | 347 € | 599 € |
| Pflegedienst bis | – | 796 € | 1.497 € |
| Tagespflege bis | – | 721 € | 1.357 € |
| Pflegeheim, Anteil der Kasse | 131 € | 805 € | 1.319 € |
Von Pflegegrad 2 auf 3 steigen im Monat das Pflegegeld um 252 €, der Höchstbetrag für den Pflegedienst um 701 €, der Betrag für die Tagespflege um 636 € und der Anteil der Kasse im Pflegeheim um 514 €. Dafür braucht es mindestens 47,5 Gesamtpunkte. Pflegegeld und Pflegedienst gibt es wahlweise oder anteilig kombiniert, nicht beides voll.
Wird die Pflege mehr, stellen Sie bei der Pflegekasse einen Antrag auf Höherstufung, formlos wie der erste Antrag. Vorher lohnt der Blick, wo die Punkte fehlen. Die neue Begutachtung bewertet den ganzen Alltag, nicht nur das, was schlechter geworden ist; sie kann auch einen niedrigeren Grad ergeben.
Gesucht nach „Pflegestufe 2“?
Wer bis Ende 2016 eine Pflegestufe hatte, kam ohne neuen Antrag in einen Pflegegrad. In Pflegegrad 2 kamen: nur erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz, ohne Pflegestufe („Pflegestufe 0“) und Pflegestufe I ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz (§ 140 SGB XI). Das gilt für die Überleitung 2017; seither kann sich der Grad geändert haben. Eine Pflegestufe ist also nicht dasselbe wie der gleich nummerierte Pflegegrad.
Die alte Pflegestufe II wurde 2017 zu Pflegegrad 3, bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz zu Pflegegrad 4. Alle Stufen: Pflegegrade und Pflegestufen.
Was die Pflegereform für Pflegegrad 2 bedeuten würde
Stand und Quellen
Stand: 30. Oktober 2026. Gesetzestexte und Richtlinien gelesen am 29.10.2026 und 30.10.2026. Nächste Prüfung: Dezember 2026, nach der Abstimmung im Bundesrat über die Pflegereform.
Verantwortlich: Nils Kummer, Klickhütte UG. Die Texte entstehen maschinell und werden an den unten verlinkten Gesetzen und Richtlinien geprüft; eine Pflegefachkraft oder ein Anwalt hat sie nicht geprüft. Fehler gefunden? Schreiben Sie an kontakt@klickhuette.de.
- § 14 SGB XI
- § 15 SGB XI
- Anlage 2 zu § 15 SGB XI
- § 33 SGB XI
- § 28a SGB XI
- § 36 SGB XI
- § 37 SGB XI
- § 38 SGB XI
- § 39 SGB XI
- § 40 SGB XI
- § 41 SGB XI
- § 42 SGB XI
- § 42a SGB XI
- § 43 SGB XI
- § 43b SGB XI
- § 43c SGB XI
- § 84 SGB XI
- § 44 SGB XI
- § 5 SGB VI
- § 166 SGB VI
- § 3 Einkommensteuergesetz (Nummer 36)
- § 33b Einkommensteuergesetz (Pflege-Pauschbetrag)
- § 45 SGB XI
- § 45a SGB XI
- § 45b SGB XI
- § 140 SGB XI
- vdek: Eigenanteile im Pflegeheim, Auswertung zum 1. Juli 2026
- Kabinettsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz vom 30.09.2026 (Bundesgesundheitsministerium, PDF)
- AOK-Bundesverband: Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Stand 27.10.2026)
- § 44a SGB XI
- § 2 Pflegezeitgesetz