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Pflegegrad ermitteln

Entlastungsbetrag: 131 € im Monat für Hilfe im Alltag

Wer zu Hause gepflegt wird, hat ab Pflegegrad 1 Anspruch auf bis zu 131 € im Monat für anerkannte Hilfe im Alltag, Tagespflege oder Kurzzeitpflege. Ausgezahlt wird das Geld nicht: Die Pflegekasse erstattet Rechnungen anerkannter Anbieter. Eine Nachbarin zählt nur, wenn sie nach den Regeln Ihres Bundeslands anerkannt ist; Kinder, Enkel und andere nahe Verwandte schließen etwa Nordrhein-Westfalen und Bayern dabei aus. Für sie gibt es ab Pflegegrad 2 das Pflegegeld.

Was möchten Sie wissen?

Auf dieser Seite
  1. Was ist noch offen?
  2. Wofür er gilt
  3. So kommt das Geld
  4. Nachbarin oder Familie?
  5. Haushaltshilfe privat
  6. Mehr Geld für Alltagshilfe
  7. 2027: Sozialraumbudget

Wie viel Entlastungsbetrag ist noch offen?

Rechner: offener Betrag, Stunden und bis wann

Jeden Monat mit Pflegegrad kommen 131 € dazu; was Sie nicht nutzen, sammelt sich im Kalenderjahr an. Ohne Eingaben rechnet der Rechner für: Pflegegrad schon vor diesem Jahr, in diesem Jahr noch nichts erstattet. Tragen Sie ein, was bei Ihnen anders ist; leere Felder zählen als „nichts“.

Welcher Pflegegrad?

Annahme: Der Betrag steht für jeden Monat voll zur Verfügung, ab dem Monat, ab dem der Pflegegrad gilt; maßgeblich ist, was Ihre Pflegekasse bestätigt. Was die Kasse aus dem Rest des Vorjahres erstattet hat, zählen Sie bei „schon erstattet“ nicht mit. Was am Jahresende übrig ist, lässt sich nach heutigem Recht bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen (§ 45b Absatz 1 SGB XI).

Wofür kann ich den Entlastungsbetrag verwenden?

Für diese Hilfen, und nur, wenn der Anbieter dafür zugelassen oder anerkannt ist (§ 45b Absatz 1 SGB XI):

  • Angebote zur Unterstützung im Alltag, die nach Landesrecht anerkannt sind: Hilfe im Haushalt, Einkaufen, Begleitung zum Arzt oder Spaziergang, Betreuung zu Hause, Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz, Entlastung für pflegende Angehörige (§ 45a).
  • Tages- oder Nachtpflege und Kurzzeitpflege: für den Teil der Rechnung, den die Kasse sonst nicht übernimmt; nach der Praxis der Pflegekassen auch Unterkunft und Verpflegung (Bundesgesundheitsministerium).
  • Ein zugelassener Pflegedienst, ab Pflegegrad 2 aber nicht für Hilfe beim Waschen, Duschen, Anziehen, Essen oder auf der Toilette, sondern etwa für Betreuung oder Hilfe im Haushalt. In Pflegegrad 1 ist auch die Körperpflege erlaubt.

Putzfrau, Fensterputzer, Fußpflege?

Putzen und Fensterputzen ja, wenn ein anerkanntes Angebot es übernimmt; viele anerkannte Dienste bieten Hilfe im Haushalt an. Die eigene Putzfrau oder ein Reinigungsbetrieb ohne Anerkennung nicht (was dann geht). Fußpflege nennt das Gesetz nicht; eine Praxis für Fußpflege ist in der Regel kein Angebot zur Unterstützung im Alltag. Fragen Sie im Zweifel vorher Ihre Pflegekasse.

Kann man sich den Entlastungsbetrag auszahlen lassen?

Nein. Es gibt ihn nur als Erstattung belegter Kosten (§ 45b Absatz 2). Wer Geld zur freien Verfügung braucht: Das ist ab Pflegegrad 2 das Pflegegeld.

So bekommen Sie das Geld

  1. Kein Antrag vorab. Der Anspruch entsteht mit dem Pflegegrad (§ 45b Absatz 2). Noch kein Pflegegrad? Dann zuerst Pflegegrad beantragen.
  2. Anerkannten Anbieter finden. Das sind zum Beispiel Alltagsbegleiter- und Haushaltshilfe-Dienste, Helferkreise und Nachbarschaftshilfe-Vereine, Betreuungsgruppen und Familienentlastende Dienste, wenn das Land sie anerkannt hat (§ 45a Absatz 1). Die Pflegekasse, ein Pflegestützpunkt oder die Pflegeberatung nennt Anbieter in Ihrer Nähe (§ 7a SGB XI). Fragen Sie jeden Anbieter: „Sind Sie für den Entlastungsbetrag anerkannt, und rechnen Sie direkt mit der Pflegekasse ab?“
  3. Rechnung einreichen, wenn der Anbieter nicht direkt abrechnet: Dann zahlen Sie zuerst und bekommen das Geld von der Kasse zurück. Auf der Rechnung muss stehen, wofür die Leistung war, etwa „Angebot zur Unterstützung im Alltag“ oder „Tagespflege“ (§ 45b Absatz 2 Satz 3). Die Kasse erstattet bis zu dem Betrag, der Ihnen zusteht.
  4. Wie viele Stunden? Offener Betrag geteilt durch den Stundenpreis des Anbieters; der Rechner oben rechnet es aus. Mehr als zugelassene Pflegeeinrichtungen für vergleichbare Leistungen darf ein Anbieter nicht berechnen (§ 45b Absatz 4).

Darf eine Privatperson, die Nachbarin oder die Tochter bezahlt werden?

Aus dem Entlastungsbetrag nur, wenn sie als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt ist. Wie das geht, regelt jedes Bundesland in einer Verordnung (§ 45a Absatz 3). Viele Länder lassen einzelne Helferinnen aus der Nachbarschaft zu, meist nach einem kurzen Kurs und gegen eine kleine Aufwandsentschädigung; wie viele Menschen eine Helferin betreuen darf und welcher Stundensatz gilt, steht ebenfalls dort. Nahe Verwandte sind ausgeschlossen in den Ländern, deren Regeln wir gelesen haben: In Nordrhein-Westfalen darf die Helferin nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein und nicht mit der gepflegten Person zusammenleben (AnFöVO), ebenso in Bayern bei ehrenamtlichen Einzelpersonen (§ 82 AVSG). Tochter, Sohn und Enkel fallen dort also heraus. Eine Liste aller Länder führen wir nicht; Ihre Pflegekasse kennt die Regeln Ihres Landes.

So klären Sie es in einem Schritt, per E-Mail oder Brief an die Pflegekasse der gepflegten Person (Adresse auf der Versichertenkarte oder dem Bescheid). Schreiben Sie für Ihre Mutter oder Ihren Vater, legen Sie eine Vollmacht bei (Vollmacht zum Kopieren).

Anfrage an die Pflegekasse zum Kopieren

Betreff: Entlastungsbetrag, Anerkennung einer Helferin aus der Nachbarschaft

Guten Tag,

[Name der gepflegten Person], Versichertennummer [Nummer], hat Pflegegrad [Grad] und wird zu Hause gepflegt. Eine Nachbarin, [Name], hilft regelmäßig im Haushalt und beim Einkaufen. Wir möchten ihre Hilfe über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI abrechnen.

Bitte teilen Sie uns mit: Kann sie in unserem Bundesland als Einzelhelferin oder Nachbarschaftshilfe anerkannt werden? Welche Voraussetzungen gelten (Kurs, Registrierung, Verwandtschaft, höchster Stundensatz), und bei welcher Stelle beantragt sie die Anerkennung? Bitte schicken Sie uns die nötigen Formulare.

Mit freundlichen Grüßen
[Name, Anschrift, Telefon]

Der zweite Weg ohne Anerkennung

  • Ab Pflegegrad 2 das Pflegegeld: Die gepflegte Person darf damit jede Hilfe bezahlen, auch die Nachbarin oder die Tochter, ohne Anerkennung und ohne Belege (Pflegegeld, 347 € bis 990 € im Monat).
  • Steuerfrei für Angehörige: Bekommen Angehörige Geld für die Pflege oder Hilfe im Haushalt, ist es bis zur Höhe des Pflegegelds steuerfrei, mindestens aber bis 131 € im Monat, auch in Pflegegrad 1. Dasselbe gilt für andere Menschen, die damit eine sittliche Pflicht erfüllen, etwa bei enger persönlicher Bindung; das Finanzamt legt das eng aus (§ 3 Nummer 36 EStG). Das ist eigenes Geld der gepflegten Person; die Kasse erstattet es nicht.

Haushaltshilfe privat: was erstattet wird und was die Steuer bringt

Eine private Haushaltshilfe, die nicht anerkannt ist, auch als Minijob angemeldet, erstattet die Pflegekasse nicht aus dem Entlastungsbetrag. Was stattdessen geht:

  • Anerkennung prüfen: In manchen Ländern kann sich auch eine einzelne Helferin anerkennen lassen (Anfrage oben).
  • Anerkannten Dienst nehmen für einen Teil der Stunden, die 131 € im Monat damit ausschöpfen, den Rest privat.
  • Steuer: Wer eine Haushaltshilfe im eigenen Haushalt beschäftigt und bezahlt, zahlt weniger Einkommensteuer: beim Minijob 20 % der Kosten, höchstens 510 € im Jahr; bei Dienstleistungen mit Rechnung, bezahlt per Überweisung, 20 % der Arbeitskosten, höchstens 4.000 € im Jahr (§ 35a EStG). Für Putzhilfe im Haushalt Ihrer Mutter heißt das: Die Ermäßigung bekommt Ihre Mutter, wenn sie selbst Arbeitgeberin ist, zahlt und Einkommensteuer schuldet; Sie als Tochter nicht. Anders bei Pflege und Betreuung: Die können auch Angehörige geltend machen, die sie im Haushalt der gepflegten Person bezahlen. Was die Kasse erstattet hat, zählt nicht mit.

Mehr Geld für Alltagshilfe: bis zu 40 % vom Pflegedienst-Betrag

Ab Pflegegrad 2 können Sie zusätzlich bis zu 40 % des Betrags, der Ihnen für einen Pflegedienst zusteht, für anerkannte Alltagshilfe verwenden, soweit Sie ihn in dem Monat nicht für einen Pflegedienst brauchen (§ 45a Absatz 4 SGB XI). Das läuft unabhängig vom Entlastungsbetrag. Aber: Was Sie so nutzen, zählt wie ein Pflegedienst, und Ihr Pflegegeld sinkt anteilig (Pflegegeld und Pflegedienst). Nach dem Reform-Entwurf soll diese Möglichkeit ab 1.1.2027 entfallen.

Pflegegradhöchstens im Monat für Alltagshilfe
Pflegegrad 2318,4 € (40 % von 796 €)
Pflegegrad 3598,8 € (40 % von 1.497 €)
Pflegegrad 4743,6 € (40 % von 1.859 €)
Pflegegrad 5919,6 € (40 % von 2.299 €)

Fällt der Entlastungsbetrag 2027 weg?

Stand und Quellen

Stand: 30. Oktober 2026. Gesetzestexte und Richtlinien gelesen am 29.10.2026 und 30.10.2026. Nächste Prüfung: Dezember 2026, nach der Abstimmung im Bundesrat über die Pflegereform.

Verantwortlich: Nils Kummer, Klickhütte UG. Die Texte entstehen maschinell und werden an den unten verlinkten Gesetzen und Richtlinien geprüft; eine Pflegefachkraft oder ein Anwalt hat sie nicht geprüft (so entstehen unsere Inhalte). Fehler gefunden? Schreiben Sie an kontakt@klickhuette.de.