Zum Inhalt
Pflegegrad ermitteln

Begutachtung zum Pflegegrad: Ablauf und Vorbereitung

Zur Begutachtung kommt eine Pflegefachkraft oder ein Arzt zu Ihnen nach Hause, vom Medizinischen Dienst (früher MDK) oder von einem anderen Gutachter, den die Kasse beauftragt. Gefragt wird, was im Alltag allein gelingt und wobei Hilfe nötig ist, in denselben sechs Bereichen, aus denen der Pflegegrad errechnet wird. Gut vorbereitet heißt: die ganze Woche schildern können, nicht nur den Tag des Besuchs.

Was trifft auf Sie zu?

Auf dieser Seite
  1. So läuft der Termin ab
  2. Wer dabei sein sollte
  3. Was bereitliegen soll
  4. Fragebogen des Medizinischen Dienstes
  5. Gute und schlechte Tage
  6. Vorbereitungsbogen
  7. Begutachtung am Telefon?
  8. Nach dem Termin

So läuft der Termin ab

  1. AnkündigungSie erfahren vorher das Datum mit einem Zeitfenster von höchstens zwei Stunden, die voraussichtliche Dauer, den Namen und Beruf der Gutachterin oder des Gutachters und den Grund des Besuchs. Zugleich werden Sie gebeten, Unterlagen bereitzulegen (Begutachtungs-Richtlinien, Kapitel 3.2.2.1).
  2. Besuch zu HauseDie Begutachtung findet in der Wohnung statt (§ 18a Absatz 2 SGB XI); im Pflegeheim dort, im Krankenhaus oder in der Reha in der Klinik. Wer den Besuch verweigert, riskiert, dass die Kasse die Leistungen ablehnt. Es kommt eine Pflegefachperson oder ein Arzt (§ 18a Absatz 10). Bei privat Versicherten beauftragt die private Pflegeversicherung den Gutachter.
  3. GesprächZuerst geht es um die Lage aus Ihrer Sicht: welche Erkrankungen, seit wann, was sich verändert hat. Schwankungen im Befinden und Belastungen der Pflegenden werden ausdrücklich erfragt (Richtlinien, Kapitel 5.5.2).
  4. Die sechs BereicheDie Gutachterin fragt und lässt sich zeigen, wie die Person sich bewegt, sich zurechtfindet, wie sie sich verhält, sich versorgt, mit Krankheit und Behandlung umgeht und ihren Tag gestaltet. Haushalt und Wege außer Haus werden auch erfasst, zählen aber nicht für den Pflegegrad (§ 18a Absatz 3).
  5. EmpfehlungenDas Gutachten enthält auch Empfehlungen, etwa für Reha, Hilfsmittel oder Umbauten in der Wohnung. Empfohlene Hilfsmittel gelten mit Ihrer Zustimmung als beantragt (§ 18b SGB XI).
  6. DanachDas Gutachten geht an die Pflegekasse; sie entscheidet und schickt Ihnen Bescheid und Gutachten (§ 18c Absatz 2).

Liegt die Person im Krankenhaus oder in der Reha und muss die Versorgung danach geklärt werden, findet die Begutachtung spätestens am 5. Arbeitstag nach dem Antrag in der Klinik statt. Diese Eil-Begutachtung klärt zunächst nur, ob Pflegebedürftigkeit und mindestens Pflegegrad 2 vorliegen; die vollständige Begutachtung wird nachgeholt (§ 18a Absatz 7). Wie Sie das beim Antrag anstoßen: Pflegegrad beantragen nach dem Krankenhaus.

Wer dabei sein sollte

  • Die Person, die pflegt. Die Richtlinien sagen, die Pflegeperson solle bei der Begutachtung dabei sein. Der Medizinische Dienst rät selbst dazu: Pflegebedürftige stellen ihre Fähigkeiten in der Begutachtung manchmal besser dar, als es tatsächlich ist (Medizinischer Dienst Bund).
  • Jemand ihres Vertrauens. Die begutachtete Person darf sich beim Besuch von anderen Personen beistehen lassen (Richtlinien, Kapitel 3.2.2.3). Bevollmächtigte und Betreuer werden über den Termin benachrichtigt (Kapitel 3.2.2.1).
  • Jemand, der übersetzt, wenn die Verständigung auf Deutsch schwerfällt. Dafür muss die begutachtete Person selbst sorgen, etwa über Angehörige oder Bekannte; scheitert die Verständigung, wird ein neuer Termin vereinbart (Kapitel 3.2.2.1 und 3.2.2.3).

Wenn sich die Person beim Termin besser darstellt

Viele wollen vor Fremden zeigen, dass sie noch alles schaffen. Das ist bekannt und vorgesehen; so gehen Sie vor:

  1. Seien Sie dabei. Sie ergänzen, was die Person auslässt; Sie widersprechen ihr nicht, Sie beschreiben den Alltag aus Ihrer Sicht.
  2. Bringen Sie Ihre Notizen mit und zeigen Sie sie der Gutachterin: eigene Aufzeichnungen und ein Pflegetagebuch gehören zu den Unterlagen, um die der Medizinische Dienst bittet (Kapitel 3.2.2.1).
  3. Bitten Sie um ein Gespräch ohne die Person, wenn Sie etwas nicht vor ihr sagen wollen, etwa wie oft sie nachts unruhig ist. Die Gutachterin soll ein getrenntes Gespräch gegebenenfalls anbieten; wünscht die begutachtete Person es, soll es stattfinden (Richtlinien, Kapitel 5.5).
  4. Abweichungen werden festgehalten. Sagen Sie etwas anderes als die Person, steht beides im Gutachten (Kapitel 5.5). Das Gutachten bekommen Sie mit dem Bescheid und können es prüfen.

Was bereitliegen soll

Mit der Ankündigung bittet der Medizinische Dienst, diese Unterlagen bereitzulegen, soweit es sie gibt (Richtlinien, Kapitel 3.2.2.1):

  • Berichte von Pflegediensten oder anderen betreuenden Diensten
  • ein Pflegetagebuch oder eigene Aufzeichnungen über die Pflege
  • ärztliche Unterlagen, etwa Entlassungsberichte aus Krankenhaus oder Reha und Befunde
  • die derzeitigen Medikamente, am einfachsten mit Medikamentenplan
  • Gutachten und Bescheide anderer Sozialleistungsträger, etwa zur Schwerbehinderung

Der Gutachter darf mit Ihrer Einwilligung auch beim Hausarzt nachfragen (§ 18a Absatz 9).

Der Fragebogen des Medizinischen Dienstes

Manche Medizinischen Dienste schicken vor dem Termin einen Fragebogen oder bieten ihn online an. Er hilft dem Gutachter, sich vorzubereiten. Ob er verpflichtend ist, steht im Anschreiben. Der Medizinische Dienst Berlin-Brandenburg etwa schreibt, die Begutachtung finde auch ohne den Bogen statt, und es entstehe dadurch kein Nachteil. Unser Rat: Füllen Sie ihn aus, wenn es Ihnen gelingt, gern zusammen mit der Person, die den Alltag am besten kennt; die Notizen aus dem Vorbereitungsbogen weiter unten helfen dabei. Sind Sie unsicher, rufen Sie die Nummer im Anschreiben an.

Gute und schlechte Tage: was zählt

Die Begutachtung ist ein Besuch an einem einzigen Tag; bewertet wird trotzdem der Alltag. Für Menschen, bei denen es mal besser, mal schlechter geht, regeln die Begutachtungs-Richtlinien ausdrücklich (Kapitel 5.8.3):

„Bei manchen Personen kommen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit bei einer Aktivität zwar regelmäßig mindestens einmal wöchentlich aber nicht täglich vor oder sie treten in wechselnd starker Ausprägung auf. In diesen Fällen ist bei der Entscheidung zwischen ‚überwiegend selbständig‘ und ‚überwiegend unselbständig‘ auf die Gesamtheit dieser Aktivität im Wochenverlauf abzustellen."

Kommt eine Einschränkung mindestens einmal in der Woche vor, zählt also das Bild über die Woche, nicht der Tag des Besuchs. Das gilt für die Fragen nach der Selbständigkeit (Bewegen, Selbstversorgung, Alltag); bei Verhalten und bei Krankheit und Therapie zählt, wie oft etwas vorkommt. Darum lohnt es sich, ein bis zwei Wochen vor dem Termin aufzuschreiben, wobei Hilfe nötig war und wie oft. Bewertet wird, ob die Person die Handlung praktisch selbst durchführen kann; ob Angehörige oder ein Pflegedienst helfen, spielt dafür keine Rolle (Kapitel 5.8.3).

Wenn Sie selbst begutachtet werden

Schreiben Sie in den Tagen bis zum Termin auf, wobei Sie Hilfe brauchten und wie oft, auch wenn nur noch wenige Tage bleiben. Kommen Ihre Beschwerden eher in Schüben über Wochen, schildern Sie, wie oft und wie lange solche Phasen im letzten halben Jahr waren; nach dem Verlauf und nach Schwankungen fragt die Gutachterin ausdrücklich (Kapitel 5.5.2). Erschöpfung oder Konzentrationsprobleme sieht man nicht von außen: Beschreiben Sie, was dadurch im Alltag nicht mehr gelingt. Sie dürfen eine Person Ihres Vertrauens dazuholen.

Die Einschränkung muss voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen (§ 14 SGB XI), außer die verbleibende Lebenszeit ist voraussichtlich kürzer (Richtlinien, Kapitel 5.8.1). Eine Phase nach einer Operation, die absehbar vorbeigeht, reicht dafür in der Regel nicht; für die Übergangszeit gibt es andere Hilfen, etwa Kurzzeitpflege (Pflegegrad beantragen nach dem Krankenhaus).

Vorbereitungsbogen nach den sechs Bereichen

Die sechs Bereiche und ihre Fragen stehen im Gesetz (Anlage 1 zu § 15 SGB XI). Gehen Sie sie vor dem Termin durch und notieren Sie zu jedem Punkt, was die Person allein schafft, wobei sie Hilfe braucht und wie oft, an guten und an schlechten Tagen. Fangen Sie mit den Bereichen an, die am meisten betreffen; Punkte, die nicht zutreffen, überspringen Sie. Am besten drucken Sie den Bogen aus und legen ihn beim Termin neben sich.

1. Mobilität

zählt 10 %

  • Positionswechsel im Bett (sich umdrehen, aufsetzen)
  • Halten einer stabilen Sitzposition (aufrecht sitzen, ohne zur Seite zu kippen)
  • Umsetzen (vom Bett auf den Stuhl, vom Stuhl aufstehen)
  • Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs (von Zimmer zu Zimmer, auch mit Rollator)
  • Treppensteigen (eine Etage hinauf und hinunter)

2. Denken und Verständigung

zählt 15 % (mit Modul 3)

  • Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld (Angehörige, Nachbarn, Pflegekräfte)
  • Örtliche Orientierung (sich in der Wohnung und der Umgebung zurechtfinden)
  • Zeitliche Orientierung (Tageszeit, Wochentag, Jahreszeit)
  • Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen (was heute oder kürzlich passiert ist)
  • Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen (etwa Kaffee kochen, sich der Reihe nach anziehen)
  • Treffen von Entscheidungen im Alltag (was anziehen, wann essen, ob hinausgehen)
  • Verstehen von Sachverhalten und Informationen (einen Brief, eine Nachricht, einen Termin)
  • Erkennen von Risiken und Gefahren (heißer Herd, Straßenverkehr, Glätte)
  • Mitteilen von elementaren Bedürfnissen (Hunger, Durst, Schmerz, Frieren)
  • Verstehen von Aufforderungen (einfache Bitten wie „Bitte setz dich“)
  • Beteiligen an einem Gespräch (zuhören, antworten, beim Thema bleiben)

3. Verhalten und Psyche

zählt 15 % (mit Modul 2)

  • Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten (ziellos umherlaufen, nicht still sitzen können)
  • Nächtliche Unruhe (nachts umhergehen, andere wecken)
  • Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten (sich kratzen, schlagen, verletzen)
  • Beschädigen von Gegenständen (Dinge werfen, zerreißen, zerstören)
  • Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen (schlagen, treten, stoßen)
  • Verbale Aggression (beschimpfen, drohen)
  • Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten (lautes Rufen, Schreien, Klagen)
  • Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen (Waschen, Essen oder Medikamente verweigern)
  • Wahnvorstellungen (sich verfolgt oder bestohlen fühlen)
  • Ängste (starke Ängste, die Zuspruch brauchen)
  • Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage (zu nichts aufraffen, auch nicht zum Essen)
  • Sozial inadäquate Verhaltensweisen (distanzlos, unpassend im Umgang mit anderen)
  • Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen (Dinge verstecken, Ungenießbares essen)

4. Selbstversorgung

zählt 40 %

  • Waschen des vorderen Oberkörpers (Hände, Gesicht, Arme, Brust)
  • Körperpflege im Bereich des Kopfes (Kämmen, Zähne oder Prothese, Rasieren)
  • Waschen des Intimbereichs
  • Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare
  • An- und Auskleiden des Oberkörpers
  • An- und Auskleiden des Unterkörpers (auch Strümpfe und Schuhe)
  • Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken (Brot schmieren, Fleisch schneiden, Flasche öffnen)
  • Essen (zählt dreifach)
  • Trinken (zählt doppelt)
  • Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls (zählt doppelt)
  • Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz, Umgang mit Dauerkatheter oder Urostoma (Einlagen wechseln, Beutel leeren)
  • Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz, Umgang mit Stoma
  • Ernährung über Sonde oder Infusion

5. Krankheit und Therapie

zählt 20 %

  • Medikamente, Spritzen, Messungen, Einreibungen, Hilfsmittel: Medikamente geben, Spritzen, Port versorgen, Absaugen oder Sauerstoff, Einreibungen oder Kälte- und Wärmeanwendungen, Blutzucker oder Blutdruck messen und deuten, Kompressionsstrümpfe oder Prothesen anlegen
  • Wunden, Stoma, Katheter, Therapie zu Hause: Verband wechseln, Stoma versorgen, Einmalkatheter oder Abführhilfen, Übungen nach Anleitung der Therapeutin
  • Arztbesuche und aufwendige Behandlungen: Arztbesuche; Therapie oder andere Einrichtung, bis 3 Stunden; Arzt, Therapie oder Einrichtung, länger als 3 Stunden; Zeit- und technikintensive Behandlung zu Hause
  • Einhaltung einer Diät und anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften (etwa Diabetes-Kost, Trinkmenge, Schonung nach Operation)

6. Alltag und Kontakte

zählt 15 %

  • Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen (aufstehen, essen, schlafen gehen zu passenden Zeiten)
  • Ruhen und Schlafen (einschlafen, durchschlafen, nachts Hilfe nötig)
  • Sichbeschäftigen (Radio, Zeitung, Handarbeit, Garten)
  • Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen (Termine, Einkäufe, den nächsten Tag planen)
  • Interaktion mit Personen im direkten Kontakt (mit Besuch oder Mitbewohnern umgehen)
  • Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds (anrufen, Besuche verabreden)

Bereich 2 und 3 zählen zusammen 15 %; gewertet wird nur der höhere der beiden.

Gibt es die Begutachtung auch am Telefon?

Nur in bestimmten Fällen, als strukturiertes Telefon- oder Videogespräch: bei einer Höherstufung oder einer Wiederholungsbegutachtung ab 14 Jahren (Richtlinien, Kapitel 7.1.2). Ausgeschlossen ist es bei der ersten Begutachtung, nach einem Widerspruch, bei Kindern und wenn zuletzt keine Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde. Und: Wollen Sie lieber persönlich zu Hause begutachtet werden, geht dieser Wunsch vor (§ 142a SGB XI).

Nach dem Termin: bis wann der Bescheid kommt

Die Pflegekasse muss Ihnen ihre Entscheidung spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich mitteilen. Schafft sie das nicht, zahlt sie 70 € für jede begonnene Woche, außer sie hat die Verspätung nicht zu vertreten oder die Person lebt schon mit mindestens Pflegegrad 2 im Pflegeheim (§ 18c Absatz 5 SGB XI). War nach 20 Arbeitstagen noch niemand zur Begutachtung da, muss die Kasse Ihnen mindestens 3 unabhängige Gutachter zur Wahl nennen, außer sie hat die Verzögerung nicht zu vertreten; Sie haben dann 1 Woche, sich zu entscheiden (§ 18 Absatz 3). Bei einer Eil-Begutachtung in Klinik oder Hospiz gilt die Zusatzzahlung auch, wenn die kurze Frist überschritten wird.

Bis wann muss die Pflegekasse entscheiden?

Tragen Sie ein, wann der Antrag bei der Pflegekasse eingegangen ist: das Datum Ihres Anrufs, bei einem Brief der Tag, an dem er bei der Kasse ankam (steht meist in der Eingangsbestätigung).

Arbeitstage sind Werktage von Montag bis Freitag; die bundesweiten Feiertage lassen wir aus, der Tag des Eingangs zählt nicht mit. Liegt ein Feiertag nur Ihres Bundeslands in der Frist, kommt ein Tag dazu. Die Frist steht still, solange die Kasse auf angeforderte Unterlagen wartet (§ 18c Absatz 6) oder sich der Termin aus einem Grund verzögert, den sie nicht zu vertreten hat, etwa weil Sie ihn absagen mussten; muss deshalb neu terminiert werden, ruht sie bis 15 Arbeitstage nach Wegfall des Grundes (§ 18c Absatz 5). Haben Sie Pflegezeit oder Familienpflegezeit beim Arbeitgeber angemeldet und wird die Person zu Hause gepflegt, gilt für die Begutachtung eine Frist von 10 Arbeitstagen (§ 18a Absatz 6).

Mit dem Bescheid kommt das Gutachten, außer Sie haben das abgelehnt; Sie können es auch später noch anfordern (§ 18c Absatz 2). Legen Sie es neben Ihre eigenen Notizen. Liegt der Pflegegrad niedriger, als Sie erwartet haben, haben Sie einen Monat Zeit für einen Widerspruch gegen den Pflegegrad. Im Jahr 2022 wurde knapp jedes dritte Widerspruchsgutachten korrigiert (Medizinischer Dienst Bund).

Stand und Quellen

Stand: 30. Oktober 2026. Gesetzestexte und Richtlinien gelesen am 30.10.2026 und 29.10.2026. Nächste Prüfung: Dezember 2026, nach der Abstimmung im Bundesrat über die Pflegereform.

Verantwortlich: Nils Kummer, Klickhütte UG. Die Texte entstehen maschinell und werden an den unten verlinkten Gesetzen und Richtlinien geprüft; eine Pflegefachkraft oder ein Anwalt hat sie nicht geprüft. Fehler gefunden? Schreiben Sie an kontakt@klickhuette.de.