Wie viel Pflegegeld gibt es 2026?
Wie viel, hängt nur vom Pflegegrad ab, nicht von der Krankheit: Mit Parkinson, Demenz oder nach einem Schlaganfall gibt es dasselbe Pflegegeld, wenn der Pflegegrad derselbe ist. Steht er noch nicht fest, schätzen Sie ihn mit dem Pflegegrad-Rechner.
| Pflegegrad | Pflegegeld, wenn Angehörige pflegen | statt dessen Pflegedienst bis |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 ab 12,5 Punkten | – | – |
| Pflegegrad 2 ab 27 Punkten | 347 € | 796 € |
| Pflegegrad 3 ab 47,5 Punkten | 599 € | 1.497 € |
| Pflegegrad 4 ab 70 Punkten | 800 € | 1.859 € |
| Pflegegrad 5 ab 90 Punkten | 990 € | 2.299 € |
Pflegegeld nach § 37 Absatz 1 SGB XI, Pflegedienst nach § 36. Den Entlastungsbetrag von bis zu 131 € im Monat gibt es in jedem Pflegegrad zusätzlich, gegen Rechnung für anerkannte Hilfe (Entlastungsbetrag).
Wann steigt das Pflegegeld?
Zuletzt zum 1.1.2025 um 4,5 %. Die nächste Erhöhung sieht das Gesetz zum 1.1.2028 vor, nach der Kerninflation der drei Jahre davor, höchstens so stark wie die Löhne (§ 30 SGB XI). Der Reform-Entwurf würde das ändern: neue Beträge ab 1.1.2027 (unten), danach Anpassungen jährlich ab 2029; die Erhöhung zum 1.1.2028 entfiele.
Der Bescheid ist da: so kommt das Pflegegeld
- Ab dem Monat des Antrags. Bestand der Hilfebedarf schon vorher, zahlt die Kasse ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag einging; entstand er erst in diesem Monat, ab dem Tag des Antrags (frühestens ab dem Tag, an dem der Bedarf entstand), anteilig. Die Monate bis zum Bescheid zahlt sie nach (§ 33 Absatz 1).
- Auf das Konto der gepflegten Person, jeden Monat. Wer es weitergibt, überweist es selbst weiter.
- Beratungsbesuch abrufen: Wer nur Pflegegeld bekommt, muss in Pflegegrad 2 bis 5 halbjährlich eine Beratung zu Hause abrufen; in Pflegegrad 4 und 5 geht es auch vierteljährlich. Wird der Besuch nicht abgerufen, kürzt die Kasse das Pflegegeld, im Wiederholungsfall entfällt es (§ 37 Absatz 3 und 6). Für Sie kostet er nichts: Ein Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle in Ihrer Nähe kommt dafür, die Kasse zahlt und nennt Ihnen Adressen. Rufen Sie gleich nach dem Bescheid an und vereinbaren Sie den ersten Termin für dieses Halbjahr.
- Die Pflegeperson angeben. Wer mindestens 10 Stunden in der Woche pflegt, bekommt unter Umständen Rentenbeiträge (unten); das klärt die Begutachtung. Sagen Sie dort, wie viele Stunden Sie pflegen.
- Was zusätzlich zusteht: Entlastungsbetrag, Tages- oder Nachtpflege, Pflegehilfsmittel, Zuschuss zum Umbau. Alles je Grad auf den Seiten Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5.
- Pflegegrad zu niedrig? Dann bleibt ab Erhalt des Bescheids ein Monat für den Widerspruch gegen den Pflegegrad; das Pflegegeld läuft so lange nach dem bewilligten Grad.
Pflegegeld beantragen
Pflegegeld beantragen Sie im selben Antrag wie den Pflegegrad: bei der Pflegekasse, und Sie sagen dabei, dass Angehörige pflegen. Ein Anruf genügt; im Formular, das die Kasse danach schickt, kreuzen Sie Pflegegeld an. So geht es Schritt für Schritt: Pflegegrad beantragen.
Voraussetzungen (§ 37 Absatz 1, § 33 Absatz 2):
- mindestens Pflegegrad 2,
- Pflege zu Hause, die die gepflegte Person „in geeigneter Weise selbst sicherstellt“, etwa durch Angehörige, Freunde, Nachbarn,
- in den letzten 10 Jahren mindestens 2 Jahre in der Pflegeversicherung, auch über die Familie.
Wer die Pflege übernimmt, muss nicht verwandt sein und keine Ausbildung haben.
Was darf man mit dem Pflegegeld machen?
Fast alles: Das Pflegegeld ist nicht zweckgebunden, Belege über die Ausgaben verlangt die Kasse nicht. Viele geben es an die pflegenden Angehörigen weiter, bezahlen davon Fahrten, Einkäufe oder eine Nachbarin, die einspringt; ob die Nachbarin das versteuern muss, steht unten. Eine Grenze gibt es: Die Pflege muss tatsächlich gesichert sein (§ 37 Absatz 1). Darauf schaut der Beratungsbesuch; hält er mehr Hilfe für nötig, weist er auf Angebote wie Pflegeberatung oder Pflegekurse hin (§ 37 Absatz 3a).
Zählt Pflegegeld als Einkommen?
- Für die gepflegte Person nicht: Leistungen der Pflegeversicherung sind steuerfrei (§ 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG) und zählen nicht als Einkommen, wenn sie Sozialleistungen wie Grundsicherung oder Wohngeld bekommt (§ 13 Absatz 5 SGB XI).
- Für Angehörige, die es weitergegeben bekommen, ist es bis zur Höhe des Pflegegelds steuerfrei (§ 3 Nummer 36 EStG) und zählt in der Regel nicht, wenn Unterhalt berechnet wird (§ 13 Absatz 6 SGB XI, mit Ausnahmen, etwa wenn Sie minderjährigen Kindern Unterhalt schulden). Für Bekannte ohne enge Bindung, etwa eine bezahlte Nachbarin, gilt die Steuerfreiheit nur, wenn sie damit eine sittliche Pflicht erfüllen; sonst kann das Geld für sie steuerpflichtig sein.
- Nur bei der Hilfe zur Pflege vom Sozialamt zählt es: Reicht die Pflegekasse nicht und springt das Sozialamt ein, zahlt es nur den Rest, nicht noch einmal dasselbe (§ 63b SGB XII). Grundsicherung und Wohngeld bleiben davon unberührt.
Pflegegeld für Angehörige: was die Pflegenden bekommen
Das Pflegegeld gehört der gepflegten Person. Sie darf es ganz oder teilweise an Sie weitergeben; einen Anspruch darauf haben Angehörige nicht. Für Sie selbst gibt es drei Dinge von der Pflegekasse und eins vom Finanzamt:
- Das Pflegegeld selbst, wenn die gepflegte Person es Ihnen gibt, etwa per Dauerauftrag. Für Sie ist es steuerfrei (oben).
- Rentenbeiträge, wenn Sie mindestens 10 Stunden in der Woche an mindestens 2 Tagen pflegen, nicht beruflich, und höchstens 30 Stunden erwerbstätig sind (§ 44 SGB XI); wer regelmäßig mehr arbeitet, bekommt für die Pflege keine. Wie viel, hängt vom Pflegegrad ab: Bemessen wird mit 27 % (Pflegegrad 2) bis 100 % (Pflegegrad 5) der Bezugsgröße der Rentenversicherung, wenn nur Pflegegeld bezogen wird (§ 166 SGB VI). Wer nach der Regelaltersgrenze eine volle Altersrente bezieht, bekommt keine mehr (§ 5 Absatz 4 SGB VI).
- Unfallversicherung während der Pflege unter denselben Bedingungen (mindestens 10 Stunden an mindestens 2 Tagen, nicht beruflich), dazu unter weiteren Bedingungen die Arbeitslosenversicherung, ab Pflegegrad 2 (§ 44 Absatz 2a und 2b).
- Ersatzpflege, wenn Sie Urlaub machen oder krank sind: aus dem Jahresbetrag von bis zu 3.539 € für Kurzzeit- und Verhinderungspflege (§ 42a). Springen Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad (etwa Kinder, Enkel, Geschwister, Schwiegerkinder) oder Mitbewohner ein, ohne das beruflich zu tun, zahlt die Kasse dafür in der Regel bis zum Pflegegeld für 2 Monate, nachgewiesene Kosten wie Fahrten auch darüber, insgesamt höchstens den Jahresbetrag (§ 39 Absatz 3).
- Steuer: Pflegen Sie persönlich, in Ihrer oder der Wohnung der gepflegten Person, und bekommen dafür im Jahr nichts, auch kein weitergegebenes Pflegegeld, mindert der Pflege-Pauschbetrag Ihr zu versteuerndes Einkommen: 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3, 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5 (§ 33b Absatz 6 EStG). Weitergegebenes Pflegegeld und Pauschbetrag schließen sich aus; Eltern eines Kindes mit Behinderung dürfen dessen Pflegegeld aber behalten und den Pauschbetrag trotzdem nutzen. Was sich eher lohnt: Der Pauschbetrag senkt nur das zu versteuernde Einkommen; weitergegebenes Pflegegeld ist bares Geld, bei Pflegegrad 2 bis zu 4.164 € im Jahr.
Pflegegeld und Pflegedienst zusammen
Kommt ein Pflegedienst für einen Teil der Pflege, bekommen Sie daneben anteiliges Pflegegeld: Es sinkt um den Prozentsatz, zu dem der Pflegedienst seinen Höchstbetrag ausschöpft (§ 38 SGB XI). Beispiel Pflegegrad 3: Der Dienst rechnet 598,8 € ab, das sind 40 % von 1.497 €; dann bleiben 60 % des Pflegegelds, 359,4 €. An die Aufteilung sind Sie sechs Monate gebunden. Ihren eigenen Betrag rechnet der Rechner unten aus.
Ohne Abzug vom Pflegegeld kommen hinzu: Tages- oder Nachtpflege (§ 41 Absatz 3) und der Entlastungsbetrag.
Krankenhaus, Kurzzeitpflege, Urlaub, Ausland
Melden Sie der Pflegekasse, wenn die gepflegte Person ins Krankenhaus, in die Reha, in die Kurzzeitpflege oder ins Heim kommt (§ 60 SGB I). „Ruht“ heißt: Für diese Zeit wird kein Pflegegeld gezahlt; danach läuft es wieder.
| Was passiert | Pflegegeld |
|---|---|
| Krankenhaus oder Reha | läuft in den ersten 8 Wochen voll weiter, danach ruht es (§ 34 Absatz 2) |
| Kurzzeitpflege im Heim | die Hälfte, bis 8 Wochen im Jahr (§ 37 Absatz 2) |
| Verhinderungspflege, wenn die Pflegeperson Urlaub macht oder krank ist | die Hälfte, bis 8 Wochen im Jahr (§ 37 Absatz 2); wird nur stundenweise vertreten, fragen Sie die Kasse, ob sie kürzt |
| Reise in der EU, im EWR oder in der Schweiz | läuft weiter (§ 34 Absatz 1a) |
| Reise in andere Länder | läuft bis 8 Wochen im Jahr weiter, danach ruht es (§ 34 Absatz 1) |
| Umzug ins Pflegeheim auf Dauer | endet; die Kasse zahlt dann ihren Anteil am Heim (Pflegegrad 4 im Heim) |
| Tod der gepflegten Person | wird bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt (§ 37 Absatz 2) |
| nur ein Teil des Monats | anteilig, der Monat zu 30 Tagen (§ 37 Absatz 2) |
Nachteile des Pflegegelds, und was nicht stimmt
- Weniger Geld als für einen Pflegedienst: In Pflegegrad 3 sind es 599 € statt bis zu 1.497 €. Ein Mittelweg ist die Kombination.
- Pflicht-Beratung: Wer den halbjährlichen Besuch nicht abruft, verliert erst einen Teil, dann das ganze Pflegegeld (§ 37 Absatz 6).
- Weitergeben kostet den Pauschbetrag: Wer weitergegebenes Pflegegeld bekommt, kann den Pflege-Pauschbetrag nicht nutzen (oben).
- Änderungen melden: Liegt die Person länger als 8 Wochen im Krankenhaus, zieht sie ins Heim oder ist sie länger außerhalb von EU, EWR und Schweiz, steht ihr kein oder weniger Pflegegeld zu; was trotzdem gezahlt wurde, fordert die Kasse zurück (§ 48 und § 50 SGB X). Nach dem Tod geht sie dafür über die Bank (§ 37 Absatz 2).
Was nicht stimmt: Pflegegeld muss die gepflegte Person nicht versteuern, und auf Grundsicherung oder Wohngeld wird es nicht angerechnet (oben). Wofür es ausgegeben wird, muss niemand belegen.
Was 2027 kommen soll: Ihr Fall durchgerechnet
Pflegegeld heute und nach dem Reform-Entwurf: Ihr Fall
Ab 1.1.2027 soll das Pflegegeld steigen. Die 42 € im Monat, die die Kasse heute zusätzlich für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zahlt (Einmalhandschuhe, Bettschutz, Desinfektion), sollen dann aber aus dem Pflegegeld bezahlt werden. Was unterm Strich bleibt, ohne Pflegedienst und mit voll genutzten 42 €:
| Pflegegrad | heute: Pflegegeld + Material | Entwurf: Pflegegeld, Material daraus | Unterschied |
|---|---|---|---|
| 2 | 347 € + 42 € = 389 € | 380 € | −9 € |
| 3 | 599 € + 42 € = 641 € | 630 € | −11 € |
| 4 | 800 € + 42 € = 842 € | 890 € | +48 € |
| 5 | 990 € + 42 € = 1.032 € | 1.080 € | +48 € |
Für Ihren Fall: Pflegegrad wählen, dazu, was ein Pflegedienst im Monat abrechnet und wie viel Material Sie nutzen.
Gerechnet nach § 37 und § 38 SGB XI und dem Kabinettsentwurf (Pflegegeld von 380 € bis 1.080 €, Pflegedienst von 890 € bis 2.530 €). Nicht eingerechnet: Ersatzpflege zu Hause bei Urlaub der Pflegeperson. Sie zahlt die Kasse heute aus einem eigenen Jahresbetrag; nach dem Entwurf soll sie aus dem Pflegegeld kommen. Wer sie nutzt, hat unterm Strich weniger, als die Tabelle zeigt. Annahme bei Kombination: Das Material wird aus dem Pflegegeld bezahlt; ob ein Pflegedienst es künftig über seinen Betrag liefern darf, regelt der Entwurf nicht ausdrücklich.
Stand und Quellen
Stand: 30. Oktober 2026. Gesetzestexte und Richtlinien gelesen am 29.10.2026 und 30.10.2026. Nächste Prüfung: Dezember 2026, nach der Abstimmung im Bundesrat über die Pflegereform.
Verantwortlich: Nils Kummer, Klickhütte UG. Die Texte entstehen maschinell und werden an den unten verlinkten Gesetzen und Richtlinien geprüft; eine Pflegefachkraft oder ein Anwalt hat sie nicht geprüft (so entstehen unsere Inhalte). Fehler gefunden? Schreiben Sie an kontakt@klickhuette.de.
- § 37 SGB XI
- § 38 SGB XI
- § 36 SGB XI
- § 34 SGB XI
- § 13 SGB XI
- § 30 SGB XI
- § 33 SGB XI
- § 39 SGB XI
- § 42 SGB XI
- § 42a SGB XI
- § 40 SGB XI
- § 44 SGB XI
- § 45b SGB XI
- § 166 SGB VI
- § 5 SGB VI
- § 3 Einkommensteuergesetz (Nummer 36)
- § 33b Einkommensteuergesetz (Pflege-Pauschbetrag)
- § 7a SGB XI
- § 60 SGB I
- § 63b SGB XII
- § 48 SGB X
- § 50 SGB X
- Kabinettsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz vom 30.09.2026 (Bundesgesundheitsministerium, PDF)
- Bundesrats-Drucksache 587/26 (neu) vom 09.10.2026: Gesetzentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PDF)
- AOK-Bundesverband: Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Stand 27.10.2026)